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Katja Keul
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Katja Keul von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Keul,

werden Wohnungseigentümer im Prozessrecht diskriminiert?

Am 16. Mai 2012 trat ein Gesetz in Kraft, das Wohnungseigentümern weitere zwei Jahre einen vollwertigen Rechtsschutz vorenthält: Sie haben nicht denselben Zugang wie alle anderen zum Bundesgerichtshof – und damit zu Rechtssicherheit durch höchstrichterliche Rechtsprechung. Das ist die Konsequenz einer Gesetzesänderung, die unbemerkt von der Öffentlichkeit durch den Bundestag gebracht wurde.

Es geht um eine auf den ersten Blick nicht sehr spektakuläre verfahrenstechnische Frage: Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von 2007 gelten für Streit um Wohnungseigentum andere als bis dahin die normalen Prozessregeln. Dazu gehört die Nichtzulassungsbeschwerde, also das Recht, bei Grundsatzfragen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) herbeizuführen, auch wenn das Berufungsgericht eine weitere Instanz für überflüssig hält.
Diese Möglichkeit wurde aber erst mal bis 1. Juli 2012 auf Eis gelegt. Das sollte eine Überlastung des BGH durch eine Flut von Nichtzulassungsbeschwerden ausschließen, da der Gesetzgeber nicht absehen konnte, was da auf die Bundesrichter zukommen würde.

Jetzt wurde die Schlechterstellung des Wohnungseigentums bis Ende 2014 verlängert..
Das Gesetz bremst diesen Prozess höchstrichterlicher Klärung offener Rechtsfragen im Wohnungseigentumsrecht weiterhin – derzeit können nur die Gerichte eine Zulassung des Rechtsstreits zum BGH und damit eine Überprüfuung ihrer eigenen Entscheidungen genehmigen.

Wird es dabei bleiben, dass den Wohnungseigentümern ein Rechtsmittel(BGH) verweigert wird?

Ist die Rechtsmittelverweigerung - betrifft nur eine Bevölkerungsgruppe! -
mit dem Grundgesetz(zum Beispiel Artikel 3 Grundgesetz) vereinbar?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Reth,

haben Sie vielen Dank für Ihren Hinweis zum Wohneigentumsrecht und einer Rechtsänderung, die den Zugang von Wohneigentumsgemeinschaften zum BGH bezüglich höchstrichterlicher Klärung von Rechtsstreitigkeiten einschränke.

Uns haben zwischenzeitlich verschiedene Hinweise auf Probleme bei der Anwendung oder dem Zuschnitt des Wohneigentumsrechts erreicht. Wir werden uns daher im Verlauf dieser Legislaturperiode näher mit dem WEG-Recht befassen und Lösungen suchen. Wir sind daher sehr dankbar über Ihre Hinweise und werden die im Zuge unserer Befassung mit den verschiedenen Problemlagen rund um das WEG Recht näher betrachten. Für weiterer Fragen steht Ihnen auch mein, für Wohnungs- und Baupolitik zuständiger, Kollege Christian Kühn gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Keul

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