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Katja Adler
FDP
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Frage von Nadine Z. •

Sollte das Wechselmodell bei allen Trennungs- und Scheidungsfolgesachen zum Leitbild werden ?

Sehr geehrte Frau Adler,

im Bundeswahlprogramm der FDP von 2021 steht, dass die FDP das Wechselmodell zum Leitbild machen möchte. Dieses Modell setzt paritätische Care-Arbeit voraus. Warum sollte nach einer Trennung etwas funktionieren, das bereits vor einer Trennung schon nicht funktioniert hat ? https://www.boeckler.de/de/boeckler-impuls-unbezahlte-arbeit-frauen-leisten-mehr-3675.htm

Vertreten Sie die Meinung, dass das Wechselmodell vom Familiengericht auch gegen den Willen eines oder beider Elternteile gerichtlich angeordnet werden und notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden darf ? Erscheint es Ihnen auch als sinnvoll für Familien, die vor einer Trennung recht traditionell gelebt haben ? Finden Sie das Wechselmodell auch in Fällen von Kindeswohlgefährdung als Leitbild geeignet ? Ich denke da an hochstrittige Eltern, Eltern mit schwacher Erziehungskompetenz, häusliche Gewalt etc.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Z.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift. Die Ampel-Koalition strebt 2024 eine große Modernisierung des Familienrechts mit den Schwerpunkten Kindschaftsrecht und das Unterhaltsrecht an. Besonders im Unterhaltsrecht besteht durch Rechtsunsicherheit, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit unzureichend sind. Wichtig ist: Wie die Eltern den Umgang mit ihren Kindern ausgestalten, wird auch in Zukunft den Eltern überlassen bleiben. Der Staat wird hier den Eltern keine Vorgaben machen!

Als Liberale setze ich mich dafür ein, dass die partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder gefördert wird. Das Unterhaltsrecht muss fairer und weniger streitanfällig machen. Es geht also auch um Fairness aber auch um Partnerschaftlichkeit. Dazu muss die Betreuungsleistung mitbetreuender Eltern im Recht angemessen berücksichtigt werden, wenn sie erheblich ist.

Die meisten Eltern heute wollen ihre Kinder auch nach der Trennung gemeinschaftlich betreuen. Und das ist im Interesse des Kindes – zumindest in den allermeisten Fällen. Für diesen Ansatz ist die aktuelle Rechtslage in höchstem Maße unbefriedigend. Grundsätzlich unterstellt sie das Residenzmodell. Es unterstellt den Grundsatz: Dass „Einer betreut, einer zahlt“. Das eigenartige ist, dass wenn sich Eltern die Betreuung genau jeweils zur Hälfte teilen würden, die Zahlungspflicht jedoch wieder fast wegfallen würde. Daher: „Gemeinsam getrennt erziehen“, sollte noch häufiger praktiziert werden und der Gesetzgeber sollte das durch faire Regeln mit unterstützen.

Herzliche Grüße

Katja Adler

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