Frage an Katharina Gebauer von Arne S. bezüglich Lobbyismus & Transparenz
In der unter internationalen Preis und Leistungsdruck stehenden Wirtschaft, sehe ich inzwischen keine Möglichkeit, Mitarbeiter großzügig zu entlohnen oder ganz geschweige davon, Ihnen die Möglichkeit zu geben, neben 8h harter körperlichen und/oder stressiger Arbeit und 1-2h durch Stau oder schlechten Nahverkehr geplagter Pendlerfahrt, einer weiteren Nebenbeschäftigung nachzugehen.
Es ist schwer zu verstehen, dass die Volksvertreter für uns vollständig tätig sind, wenn sie einer hoch bezahlten Nebentätigkeit nachgehen. Da liegt es Nah sich zu fragen, für wen oder was der Volksvertreter tätig ist.
Befürworten Sie ein grundsätzlichen Verbot von Nebentätigkeiten im Land- und Bundestag?
Sehr geehrter Herr S.
das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtags stehen muss. Unabhängig davon bleiben aber Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. Sie sichern die Verwurzelung der Landtagsmitglieder in der Gesellschaft und im Arbeitsleben. Ich bin der Auffassung, dass diese Regelungen richtig sind.
Solche Tätigkeiten und Entgelte neben dem Mandat, die auf mögliche Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind anzuzeigen und zu veröffentlichen. In der Regel gehören auch ehrenamtliche Funktionen dazu.
Im Juni vergangenen Jahres hat der Bundestag auf Initiative der CDU und mit breiter Mehrheit eine Änderung des Abgeordnetengesetzes für die Mitglieder des Deutschen Bundestages beschlossen, um die Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu verbessern. Die Transparenz bei Nebentätigkeiten und Einkünften wurde erheblich erhöht.
Folgende Regelungen wurden eingeführt oder verbessert:
- Anzeigepflichtige Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen werden betragsgenau (auf Euro und Cent) veröffentlicht. Einkünfte sind anzeigepflichtig, wenn sie im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3 000 Euro übersteigen.
- Direkte oder indirekte Beteiligungen sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften werden bereits ab fünf Prozent (bislang: 25 %) der Gesellschaftsanteile angezeigt und veröffentlicht, indirekte Beteiligungen dabei erstmals.
- Auch Einkünfte aus anzeigepflichtigen direkten oder indirekten Unternehmensbeteiligungen (z. B. Dividenden, Gewinnausschüttungen) werden anzeige- und veröffentlichungspflichtig.
- Die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden, werden anzeige- und veröffentlichungspflichtig und zwar unabhängig von der Frage, ob sie einen bezifferbaren Wert haben.
- Von Dritten bezahlte Lobbytätigkeit von Bundestagsabgeordneten gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundestag wird gesetzlich verboten. Ehrenamtliche Tätigkeiten gegen Aufwandsentschädigung, etwa im Vorstand eines Vereins, bleiben erlaubt, sofern die Aufwandsentschädigung verhältnismäßig ist.
- Honorare für Vorträge im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit werden untersagt.
- Der Missbrauch der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag zu geschäftlichen Zwecken wird mit einem Ordnungsgeld sanktioniert. Ein Ordnungsgeld wird außerdem bei Verstößen gegen das Verbot der Nummern 5 und 6 verhängt.
- Wenn Abgeordnete ihre Mitgliedschaft missbrauchen oder gegen das gesetzliche Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte verstoßen und hierdurch Einnahmen erzielen, sind diese Einnahmen an den Bundestag abzuführen.
- Die Entgegennahme von Geldspenden durch Abgeordnete wird verboten.
Die Transparenzregelungen sollen es der Öffentlichkeit stärker als bisher ermöglichen, sich ein eigenes Bild über mögliche Interessenverknüpfungen und die Unabhängigkeit der Wahrnehmung des Mandats zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Gebauer