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Katharina Fegebank
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Frage von Stefan W. •

Frage an Katharina Fegebank von Stefan W. bezüglich Jugend

Das OLG Frankfurt hat zu "2 Ss-OWi 963/18" vom 03.01.2020 den "niederschwelligeren" Schutze von Leben und Gesundheit der Bürger als "hoheitliche Aufgabe" klassifiziert. Das OLG Frankfurt hat ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen, wenn hoheitliche Befugnisse ohne gesetzliche Grundlage auf Private übertragen werden.

Unter https://fragdenstaat.de/a/146265 ist ein Fall dokumentiert, bei dem nach rechtswidrigen Inobhutnahmen Private zwei Kinder abgeführt hatten und dafür bezahlt worden waren.

Die Antwort ist öffentlich und von allgemeiner Bedeutung.

Die Stadt Hamburg schließt mit Hamburger Jugendhilfeträgern Leistungs- und Entgeltvereinbarungen ab, insoweit einen "öffentlich-rechtlichen Vertrag". Entsprechend §§ 53ff SGB X ist dieser schriftlich und bedarf nach § 57 SGB X der schriftlichen Zustimmung der "Dritten", insoweit idR der betroffenen Eltern! Letzteres ist vorab unmöglich, womit ein "öffentlich-rechtlicher" Vertrag zur Übertragung der Aus-/Durchführung von Inobhutnahmen ebenfalls unmöglich ist!
Ein Beleihungsgesetz für die Aus-/Durchführung Privater an hoheitlichen Inobhutnahmen entsprechend § 76 SGB VIII ist nicht ersichtlich!
Die BASFI behauptet, dass das Jugendamt (also nicht der "öffentliche Träger der Jugendhilfe") die Entscheidung über die Eignung der Einrichtung für die Unterbringung trifft.
Die BASFI sieht Verträge anderer "öffentlicher Träger der Jugendhilfe" sogar als Ermächtigungsgrundlage für das Jugendamt an, Kinder außerhalb Hamburgs unterzubringen. Dem steht sogar §§ 79ff SGB VIII entgegen!
Das OLG Frankfurt hat sich zu "2 Ss-OWi 963/18" nicht täuschen lassen.

Wie stehen Sie zur "staatlichen Ordnung" aus § 76 SGB VII?
Ist der "Schutze der staatlichen Ordnung" im Bezug auf das Kind und seine "Familie" gewährleistet?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Leider ist es mir nicht möglich, auf diese zu antworten, da der Sachverhalt nicht ausreichend klar geschildert ist und eine rechtliche Einschätzung auf Grundlage dieser Schilderung nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Fegebank