Frage an Katharina Fegebank von Burkhard B. bezüglich Recht
Sind für Sie Urteile des Bundesverfassungsgerichts bindend?
Falls ja, werden sie sich dafür einsetzen, dass das Hamburger Hundegesetz dementsprechend korrigiert wird?
Zur Info:
Der Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts zur Gefahrer-forschungspflicht der Gesetzgeber vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - I 97 c)1 :
„Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehal-ten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuhe-ben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.“
Da die Bullterrier in dem Zeitraum der letzten Evaluierung des Hamburger Hundegesetzes
in keinen Beißvorfall verwickelt gewesen sind und es in Hamburg Hunderassen gab, die in gleicher Population zu den Bullterriern in einige Beißvorfälle verwickelt waren, (Anm.: die in Hamburg registrierten Bullterrier fielen alle unter die alte Verordnung, haben einen Wesenstest bestanden und durften dementsprechend ohne Maulkorb in Hamburg geführt werden.) müssten sie nach dem erwähnten Bundesverfassungsgerichtsurteils von der Liste der unwiederlegbar gefährlichen Hunde gestrichen werden. Ansonsten wäre das Hamburger Hundegesetz mutmaßlich teilweise verfassungswidrig.
Dazu auch: https://rotefahne.eu/2012/11/hamburger-hundegesetz-vs-spd-und-htv/
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage! Ich verstehe Sie so, dass Sie die Sinnhaftigkeit des Rasseliste im Hamburger Hundegesetz grundsätzlich anzweifeln. Ihr Beispiel von Bullterriern, die derzeit in Hamburg als unwiderlegbar gefährlich gelten, den Wesenstest aber bestanden haben und nachweislich in keine Beißvorfälle verwickelt waren, spricht jedenfalls dafür.
Das Hamburger Hundegesetz enthält zwei zentrale Instrumente, die für Sicherheit und Vermeidung von Beißvorfällen sorgen sollen.
Das ist einerseits die Rasseliste für gefährliche Hunde und andererseits die Gehorsamsprüfung. Wer seinen Hund in Hamburg freilaufen lassen möchte, muss eine Gehorsamsprüfung ablegen. Mit der Prüfung wird nachgewiesen, dass das Hund-Halter-Gespann gut eingespielt ist und auch in Kontaktsituationen mit Fremden, Menschengruppen oder anderen Hunden sicher funktioniert. Ohne diesen Nachweis gilt eine allgemeine Anleinpflicht. Die Gehorsamsprüfung wird häufig auch als Hundeführerschein bezeichnet. Die Verbreitung und Nutzung der Gehorsamsprüfung wollen wir als Grüne steigern. Wir wollen sicherstellen, dass von keinem freilaufenden Hund in Hamburg eine Gefahr ausgeht. Das geht nur mit der Einzelprüfung des Hund-Halter-Gespanns.
Die Rasseliste sieht dagegen keine Einzelbetrachtung vor, sondern kategorisiert Hunde allein anhand der Rasse. Deshalb hinterfragen auch wir das Instrument der Rasseliste. Bevor jedoch die Rasseliste für gefährliche Hunde in Hamburg abgeschafft werden kann, ist es notwendig, eine breite Verständigung über das Thema herbeizuführen. Denn insbesondere die Angst und Sorge vieler Menschen um die Sicherheit von Kindern, welche von Beißvorfällen besonders oft betroffen sind, müssen beim Thema Rasseliste sehr ernst genommen werden. Als Grüne befürworten wir einen Verständigungsprozess, der zum Ziel hat, über die Scheinsicherheit der Rasseliste aufzuklären und die verbindliche Gehorsamsprüfung zu stärken.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Fegebank