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Katharina Dröge
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Frage von Richard G. •

Zur Strom- / Gaspreisbremse: Was geschieht mit Gewerben und Vermietern (und deren Mietern), welche erst Anfang 2023 ihren Betrieb, ihre Vermietung beginnen oder ausweiten wollen?

Ich habe bis jetzt Ferienwohnungen ausgebaut und hierbei bisher minimalen Stromverbrauch und keinen Heizbedarf (Gasverbrauch) gehabt. Jetzt sind diese Einheiten fertig gestellt und Anfang 2023 wollte ich nun diese Ferienwohnungen vermieten, wobei sich der Strom- und Gasbedarf mindestens verzehnfachen, vermutlich sogar verfünzehnfachen wird. Muss ich dann für den gesamten erhöhten Bedarf die hohen Strom- und Gaspreise zahlen, was mir einen ganz erheblichen Wettbewerbsnachteil verschafft, da alle Konkurrenten, welche schon bisher erheblich Strom- und Gas verbrauchten, diesen 2023 sehr viel billiger erhalten?

Und was geschieht mit Gewerben, die 2023 einen neuen Betrieb aufnehmen wollen oder Ihre Produktion energieintensiv erweitern wollen?

Oder mit Mietern, die Anfang 2023 in eine Neubauwohnung ziehen?

Zudem befürchte ich, dass der Strom- und Gaspreis durch die Strom- und Gaspreisbremsen dauerhaft hoch gehalten wird, wonach sich mein gewaltiger Wettbewerbsnachteil verstetigen würde.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Lieber Herr G.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Der Bundestag hat zuletzt ein Gesetzespaket der Ampelkoalition beschlossen, mit dem sowohl eine sichere und bezahlbare Energieversorgung als auch ein stärkerer Ausbau der erneuerbaren Energien erreicht werden. Damit reagieren wir entschlossen und zugleich zukunftsweisend auf die historische Krise der Energieversorgung, die uns Russlands Krieg gegen die Ukraine beschert hat. Mit der Gas- und Strompreisbremse werden Millionen Haushalte und Unternehmen ebenso wie Krankenhäuser, Pflegeheime und kulturelle Einrichtungen bei ihren Strom- und Heizungsrechnungen entlastet.

Kleinere und mittlere Letztverbraucher, zu denen Restaurants und Hotels oft gehören, erhalten ab dem 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Die Jahresverbrauchsprognose der Energieversorgungsunternehmen vom September 2022, auf der die Berechnung der Entlastung basiert, kann unterschiedliche Zeiträume umfassen, auch den Vorjahresverbrauch (d.h. das Jahr 2021 oder Teilabschnitte des Jahres). Wenn dieser Verbrauch durch Sondereffekte, beispielsweise Lieferengpässe, Einsparmaßnahmen, Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen etc., vergleichsweise niedrig war, kann der prognostizierte Verbrauch dadurch geringer ausfallen. Allerdings nehmen Energielieferanten in ihrer Verbrauchsprognose in der Regel eine – zumindest teilweise – Korrektur von Sondereffekten vor, um zu gewährleisten, dass die Abschlagszahlungen ihrer Kunden bedarfsgerecht sind und dass ihre Beschaffung die tatsächliche Nachfrage auch in Zukunft deckt.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Versorger und Energielieferanten sich an die geltenden Regeln halten. Daher sind auch Preiserhöhungen gegenüber den Endkunden zulässig, die die tatsächlich gestiegenen Beschaffungspreise weitergeben, eben weil die Beschaffungskosten für Unternehmen an den Strom- und Gasmärkten nach Beginn des russischen Angriffskriegs stark gestiegen sind.

Gerade weil die Beschaffungskosten seitdem so stark gestiegen sind und sich daher Verbraucherinnen und Verbraucher mit Ankündigungen von Preiserhöhungen konfrontiert sehen, ist es umso wichtiger, dass zum einen ausreichende Transparenz herrscht und über die Preise informiert wird und dass andererseits der Missbrauch ausgeschlossen wird. Daher enthalten die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse die Regelungen zur Missbrauchskontrolle.

Die Missbrauchskontrolle dient dazu, ungerechtfertigte Preiserhöhungen zu unterbinden, also solche, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen. Für die Gaspreisebremse ist das in § 27 geregelt. Energieversorgungsunternehmen ist die missbräuchliche Anwendung der Gaspreisebremse verboten. Insbesondere dürfen sie nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ihre Arbeitspreise nicht einfach so erhöhen. Ausnahmen gibt es nur, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast). Das Bundeskartellamt kann bei einer missbräuchlichen Anwendung das betroffene Unternehmen verpflichten, das missbräuchliche Handeln abzustellen oder dem Unternehmen auferlegen, Geld zu zahlen. Auch können wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. Das Bundeskartellamt wird nach eigenem Ermessen prüfen, wenn es Preisanstiege gibt, die nicht aufgrund höherer Beschaffungskosten oder Netzentgelte zu erklären sind. Dies geschieht unabhängig von möglichen konkreten Widersprüchen der Verbraucher und Verbraucherinnen.

Für Verbraucher heißt das: Grundsätzlich sind vertraglich eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise. Wir dürfen hier aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen - diese obliegt gemäß Gesetz den rechtsberatenden Berufen. Wichtig ist aber: Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer erhobenen Forderung können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden oder anderweitig rechtliche Beratung suchen.

Mit freundlichen Grüßen

Team Dröge

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