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Katharina Dröge
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Felix H. •

Kann man unionsrechtlich widersprechen, dass personenbezogene Gesundheitsdaten, z. B. genetische, psychiatrische Daten etc., nicht in e-Patientenakten von leiblichen Verwandten verarbeitet werden?

Ist u., wenn ja, wie ist unter dem unionalen Primat der Datenminimierung & des Transparenzgebots (nach Art. 13, 14 DSGVO in einfacher, präziser, verständlicher Sprache, leicht zugänglich & transparent iSd ständigen Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch § 343 Nr 1a SGB V) Widerspruch gegen Verarbeitung personenbezogener, auf die eigene Person beziehbarer Gesundheitsdaten von Dritten, namentlich von leiblichen Verwandten, im Falle der mit höherschwelliger Widerspruchslösung einfachgesetzlich forcierten e-Patientenakte (https://tinyurl.com/24rkrf3b) möglich? Kann man widersprechen, dass auch dort z. B. genetische oder psychiatrische Daten nicht gespeichert u. verarbeitet werden? "Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von [...] Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann." EuGH-Urteil v. 4.10.24 C‑21/23, Rn. 83.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Lieber Herr H.,

vielen Dank für Ihre Zuschrift zur elektronischen Patientenakte (ePA).

Die elektronische Patientenakte bleibt weiterhin für alle freiwillig, lediglich das Anlegen erfolgt automatisch. Wer keine elektronische Patientenakte möchte, teilt dies einfach den Krankenkassen mit. Zudem werden Krankenkassen die Versicherten ausführlich über die ePA, ihre Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten informieren.

Durch die Telematikinfrastruktur wird sichergestellt, dass nur Personen auf das Netzwerk zugreifen können, die sich vorab identifiziert und bei jedem Zugriff autorisiert haben – Versicherte nutzen dafür die elektronische Gesundheitskarte oder eine elektronische ID und Personal im Gesundheitswesen nutzt den elektronischen Heilberufeausweis oder eine elektronischen ID. Das stellt sicher, dass jeder Zugriff und jede Bearbeitung von Informationen in der elektronischen Patientenakte protokolliert wird. Diese Protokollierung ist für die Versicherten einsehbar. 

Darüber hinaus haben die Versicherten nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 SGB V auch die Möglichkeit, barrierefrei der Übermittlung und Speicherung von Daten in der ePA zu widersprechen oder einzelnen Leistungserbringenden für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft den Zugriff auf alle oder spezifische in der ePA abgelegte Daten zu verweigern. Dieser Widerspruch kann durch die Versicherten sowohl auf einem geeigneten Endgerät als auch gegenüber einer Ombudsstelle oder in der Umgebung des Leistungserbringenden umgesetzt werden. Zusätzlich kann auch eine von der oder dem Versicherten benannte Vertretung den Widerspruch erklären. Auch das nachträgliche Löschen von Daten aus der elektronischen Patientenakte ist für die Versicherten möglich.

Viele Grüße

Team Dröge

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