Ist das Procedere, wie es jetzt für eine mögliche Neuwahl zum Dt. Bundestag geplant ist, konform mit den Regelungen im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland?
Soweit ich weiß, muss doch zuallererst der amtierende Bundeskanzler von sich aus die Vertrauensfrage im BT stellen.
Wird ihm dort in der Folge das Vertrauen entzogen/das Misstrauen ausgesprochen, so kann er entweder zurücktreten oder aber dem Bundespräsidenten vorschlagen, nun den Bundestag aufzulösen (Art. 68 Abs. 1 GG).
Danach wären dann Fristen von 21 bzw. 80 Tagen und sonstige Bestimmungen zu beachten, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen.
Zum jetzigen Stand aber wäre der Bundespräsident doch nur noch dazu da, der Planung der großen Parteien zuzustimmen.
Lieber Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Nach unserem Grundgesetz liegt es im Ermessen des Bundeskanzlers, ob und wann er die Vertrauensfrage stellt. Nach Verständigungen mit den Fraktionen, insbesondere mit dem Oppositionsführer Friedrich Merz, hat der Bundeskanzler nun angekündigt, den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen, am 11. Dezember zu stellen. Am 16. Dezember soll der Bundestag über diesen Antrag abstimmen. Soweit der Bundestag dem Kanzler nicht das Vertrauen ausspricht, kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag binnen 21 Tagen auflösen. Soweit der Bundespräsident sich entsprechend entscheidet, müssen die anschließenden Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen stattfinden.
Die Fraktionen selbst haben den Termin für Neuwahlen somit nicht in der Hand. Dennoch wurden die demokratischen Fraktionen vom Bundeskanzler angehört, was unseres Erachtens jedenfalls nicht unzulässig war. Wir haben uns von Anfang an offen für zeitnahe Neuwahlen gezeigt. Für unsere Fraktion war dabei das Allerwichtigste, dass die zu erwartenden Neuwahlen rechtssicher und fair durchgeführt werden können. Hierbei ist zu bedenken, dass kurzfristige Neuwahlen gerade für die kleineren Parteien aufgrund der Fristverkürzung für die Wahlvorbereitungen eine enorme Kraftanstrengung bedeuten. Der Wahltermin am 23.02.2025, den die Beteiligten nun empfehlen, sei insbesondere nach Aussage des Bundespräsidenten und auch der Bundeswahlleiterin, die für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig ist, realistisch und machbar. Letztlich entscheiden aber der Bundeskanzler bzw. der Bundespräsident, ob und wann die ankündigten Neuwahlen nun tatsächlich stattfinden. Ferner prüft der Bundespräsident im Übrigen, ob das Vorgehen des Bundeskanzlers verfassungsgemäß war, wobei er dessen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu respektieren hat.
Viele Grüße
Team Dröge