Frage an Karsten Heineking von Klaus-Peter K. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Heineking
Gestern war der Schornsteinfeger bei mir und hat mir mitgeteilt, was mich in Zukunft erwartet; nämlich mehr als eine Verdoppelung der Kosten von ca. 80 € auf über 200€.
Ich betreibe eine thermische Solaranlage, die mir während der Sommermonate das Warmwasser liefert und im Übergang die Ölheizung unterstützt.
Sonst heize ich mein Haus komplett mit einem Holzvergaser.
Beides umweltfreundliche Energien, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Bislang war es so, dass bei bivalenten Anlagen (Sonne und Öl) das Messen der Ölheizung entfiel. Das ist jetzt vorbei. Auch bivalente Heizungen werden jetzt gemessen, auch wenn sie kaum laufen.
Neu ist auch dass der Holzvergaser jetzt regelmäßig gemessen werden muss, was technisch unsinnig ist. Der Kessel ist bauartgeprüft und bei der Inbetriebnahme eingemessen. Was dann im laufenden Betrieb passiert, liegt ganz allein am Betreiber. Daran ändert eine Abgasmessung gar nichts.
Die Begründung, das das eine Forderung der EU sei und wir dann auch alles geforderte widerspruchslos befolgen, bezeugt wieder mal das vorauseilende Gehorsam, welches uns Deutsche so auszeichnet. Glauben Sie, dass ein spanischer Olivenbauer oder ein griechischer Weinbauer seinen Ofen messen lässt. Die kümmern sich garantiert nicht um die abstrusen Wünsche aus Brüssel.
Weiterhin berechnet der Schornsteinfeger das Fegen des Abgasrohres vom Kessel zum Schornstein, was ich leicht selber machen kann und auch zwischendurch tue, mit 16.-€ .
Mich ärgert, dass trotz aller Versprechungen sich wieder einmal Lobbyarbeit der Berufsverbände durchgesetzt hat.
Da hat man nun rund 30 000.-€ im Glauben investiert, etwas für die Umwelt und die Unabhängigkeit unseres Landes getan zu haben und dann wird vom Gesetzgeber, unter Einfluss bestimmter Interessen, ein solches Ungetüm von Bundeskehrordnung geschaffen. Wie stehen Sie als sachverständiger Abgeordneter dazu.
Klaus-Peter Klenner
Sehr geehrter Herr Klenner,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ein komplexes und umfangreiches Thema anspricht. Der Bund hat die Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1.BImSchV) neu geregelt und so ist diese Verordnung seit dem 22. März 2010 wirksam. Insbesondere hat der Gesetzgeber der modernen Technik Rechnung getragen und die Überprüfungsintervalle erheblich vergrößert. 12 Jahre alte Öl- bzw. Gasheizungsanlagen oder jünger werden nur noch alle 3 Jahre auf ihre Immissionen überprüft. Ältere Anlagen werden alle 2 Jahre überprüft. Bei diesen Anlagen wird jährlich eine Abgaswegüberprüfung nach der Kehr- und Überprüfungsordnung durchgeführt, um den sicheren Abzug der Abgase zu überprüfen. Es wird also zwischen einer Umweltüberprüfung und einer Sicherheitsüberprüfung unterschieden.
Durch die längeren Prüfungsintervalle werden die Anlagenbetreiber finanziell entlastet. Nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sind Schornsteine und Verbindungsstücke durch einen Schornsteinfeger zu kehren. Bei einem Holzvergaserkessel ist eine Kehrung des Schornsteines und des Verbindungsstückes zweimal pro Jahr vorgesehen, wenn die Heizung nach BImSchV messpflichtig ist. Die Messung nach BImSchV ist alle 2 Jahre durchzuführen und zwar in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage. Hierbei wird der Staubanteil im Abgas sowie der Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bestimmt. Es sind Grenzwerte einzuhalten. In der Praxis weichen diese Werte von den Prüfstandwerten ab. Sie sind von den Bedingungen und Veränderungen vor Ort abhängig (z.b. Primär- und Sekundärluftversorgung, Schornsteinunterdruck, Brennstoffqualität, Betreiberverhalten nach Bedienungsanleitung des Herstellers). Deshalb muss der Schornsteinfeger diese Werte zukünftig alle 2 Jahre ermitteln und er gibt auch wertvolle Tipps rund um das richtige Heizen mit Holz. Diese Messungen durch den Schornsteinfeger werden erst nach Entwicklung eines neuen, preiswerten Verfahrens durchgeführt. Mechanisch beschickte Holzheizungen werden - wie bisher - noch nach dem alten Messverfahren alle 2 Jahre überprüft.
Nachdem Schornsteinfegerhandwerksgesetz muss der Schornsteinfegermeister zweimal in sieben Jahren eine Feuerstättenschau durchführen. Außerdem sind alle Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe zu beurteilen und einzuordnen. Nach dieser Einordnung und Beurteilung dürfen Einzelfeuerstätten (z.b. Kaminöfen), die die Anforderungen nach der BImSchV erfüllen, weiterbetrieben werden. Alle anderen Feuerstätten sind in Abhängigkeit ihres Alters außer Betrieb zu nehmen.
Außerdem gibt es für die Betreiber eine Pflichtberatung durch den Schornsteinfeger, wie richtig mit Holz gefeuert wird und wie Holz richtig gelagert wird. Der Schornsteinfeger hat eine Feuchtemessung des Holzes durchzuführen, um die Qualität des Brennstoffes zu beurteilen. All diese Dinge werden deshalb vom Gesetzgeber vorgeschrieben, damit die Luft möglichst reingehalten wird, die Ressourcen Gas, Öl und Holz umweltschonend verbrannt werden und der Feinstaub die Natur, Mensch und Tier nicht zu stark beeinflusst. Nun kann man der Auffassung sein, dass dies alles überflüssig ist. Allerdings haben über viele Jahre alle Fachleute in vielen Gesprächen und Untersuchungen gemeinsam mit verschiedenen Bundesregierungen diesen Weg eingeschlagen.
Es haben Befürworter und Gegner Argumente genannt und das Bundeswirtschaftsministerium hat dann einen Vorschlag gemacht, dem die Bundesregierung und der Bundesrat zugestimmt haben. Griechenland und Spanien haben mit diesen Überlegungen weniger zu tun. Der Energieverbrauch in beiden Ländern ist im Vergleich zu Deutschland eher als gering zu bezeichnen. Allerdings hat die EU gefordert, dass nicht nur Deutsche, sondern auch Europäer aus den EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland Schornsteinfegerarbeiten anbieten dürfen. Auch dies hat die Bundesregierung durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz geregelt. So werden spätestens ab 2014 alle Schornsteinfegerbezirke ausgeschrieben. Die Federführung der Ausschreibung haben in Niedersachsen die Landkreise bzw. die Region Hannover.
Ab 2013 können Kehrungen von Schornsteinen und Überprüfungen an Feuerstätten im Wettbewerb von Schornsteinfegern durchgeführt werden. Deshalb gibt es den Feuerstättenbescheid (Verwaltungsakt), der die Zeiträume der Tätigkeiten regelt, vom Schornsteinfegermeister. Hoheitliche Aufgaben (nur dem Kehrbezirksinhaber vorbehalten) gibt es dann bei der Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren), der Abnahme nach Bauordnung (NBauO § 40) und der Kehrbezirksverwaltung.
In Abhängigkeit dieser verschiedenen Tätigkeiten wird es jedes Jahr unterschiedliche Gebührenrechnungen geben. In vielen Fällen wird es sogar erheblich günstiger (Kunden, die nur Öl- oder Gasheizungen betreiben). In einigen Fällen - auch bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe oder bei der Feuerstättenschau - wird es auch mal entsprechend teuer. Insgesamt wird die neue Regelung den modernen Feuerstätten gerechter. Ausnahmen wie z.b. bei bivalenten Heizungen sind keine mehr vorgesehen. Der Aufwand vor Ort wird ebenfalls gerechter und transparenter behandelt. Der Kunde hat mehr Verantwortung, aber auch die Möglichkeit zu vergleichen.
Diese neuen Regelungen sind für alle Beteiligten eine besondere Herausforderung. Ich hoffe, dass sie gelingen. Für weitere oder vertiefendere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Karsten Heineking