Frage an Karoline Linnert von Axel E. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
Sehr geehrte Frau Linnert,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat zur Ausgestaltung des neuen Bremischen Beamtengesetzes für die bremischen Beamtinnen und Beamten die neue Bremische Laufbahnverordnung ( BremLVO vom 09.03.2010 ) erlassen. Insbesondere die Regelungen des § 27 BremLVO sollten dazu dienen, die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und die Motivation von bremischen Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, denen höhewertige Tätigkeiten übertragen worden sind, zu fördern. Auf der Personalversammlung des Amtes für Soziale Dienste am 06.04.2011 haben wir erfahren, dass Sie als Senatorin für Finanzen die Neuregelungen des Laufbahnrechts nicht umgesetzt haben. Auch nicht in den Konstellationen, in denen ein Wechsel von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 eine kostenneutrale Umsetzung der Reform für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet hätte, z.B. bei KollegInnen mit der Besoldungsstufe A9 plus Z. Teilweise nehmen einige der KollegInnen der Laufbahngruppe 1 bereits seit 25 Jahren die höherwertigen Tätigkeiten wahr und erfüllen, lt. ihren Beurteilungen, die fachlichen Anforderungen des Aufgabenfeldes. Die geforderten Tatbestandsmerkmale des § 27 ( Eignung, Befähigung, fachliche Leistung...) werden von diesen Kollegen ebenfalls erfüllt. Trotzdem wurde die Neuregelung des § 27 BremLVO für die KollegInnen im Amt für Soziale Dienste leider nicht von Ihnen umgesetzt. Für Beamte in einem demokratischen Rechtsstaat, die täglich für die Bremer Bürgerinnen und Bürger Rechtsgrundlagen berücksichtigen, anwenden und umsetzen und selbst in einem Dienst- und Treuverhältnis gegenüber der Bremischen Landesverfassung stehen, ist diese Praxis leider unverständlich, zumal sie für das Land Bremen keine Mehrkosten verursachen würden, jedoch die Motivation der Kollegen, durch Anerkennung ihrer guten Arbeit, erhöhen würde. Ist von Ihnen vorgesehen, dass zukünftig, in Zusammenarbeit mit dem GPR, die Neuregelungen des § 27 BremLVO in Bremen umgesetzt werden ?
Sehr geehrter Herr Eibenstein,
das von Ihnen angesprochene neue bremische Laufbahnrecht setzt das Prinzip des lebenslangen Lernens um und verknüpft beruflichen Aufstieg mit Weiterqualifikation. Ein Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe setzt regelmäßig die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme und den Erwerb weitergehender beruflicher Qualifikationen voraus. So wird sichergestellt, dass die Beamtinnen und Beamten nicht nur auf ihrem bisherigen Dienstposten verwendet werden können, sondern auch andere Aufgaben erfüllen und die sich wandelnden Herausforderungen an die öffentliche Verwaltung annehmen zu können. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung. Zur Umsetzung dieses Anspruchs sind entsprechende Fort- und Weiterbildungsangebote eingerichtet worden, die von den Beamtinnen und Beamten auch vielfach genutzt werden.
Der Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe ohne solche Maßnahmen der Weiterqualifikation ist zwar weiterhin möglich, aber auf Ausnahmefälle begrenzt, wo ein Beamter oder eine Beamtin auf einem Dienstposten Spezialwissen erworben hat und auch weiterhin nur in einem solchen Bereich verwendet werden soll. Da aber von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes künftig eine größere Flexibilität verlangt wird, ist dieser Weg die Ausnahme und auf Einzelfälle begrenzt.
Der Regelfall bleibt der Weg über die Weiterqualifikation und dieser Weg steht allen Beamtinnen und Beamten offen. Alle dazu notwendigen Angebote sind eingerichtet worden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind eingeladen, diesen Weg des beruflichen Aufstiegs zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Karoline Linnert