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Karl Schiewerling
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Frage von Wilk S. •

Frage an Karl Schiewerling von Wilk S. bezüglich Recht

Liebe Kandidatin, lieber Kandidat zur Bundestagswahl 2013

der BdB ist mit rund 6.000 Mitgliedern der größte Verband für Berufsbetreuer in Deutschland . Aufgrund der Tatsache, dass das Betreuungsrecht nicht so bekannt ist, haben wir uns zur Wahl entschieden Sie zu diesem Thema zu befragen.

Seit Feb. 2013 ist es nach §1906 (3) möglich Menschen gegen ihren natürlichen Willen zu behandeln (Zwangsbehahndlung). Diese Möglichkeit der Behandlung entspricht aus unsere Sicht nicht der UN Behinderterechtskonvention.

Wie stehen Sie persönlich zur Zwangsbehandlung, wie steht Ihre Partei zur Zwangsbehandlung?

Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
Landesvorstand BdB NRW

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Spieker,

danke für Ihre Anfrage über das Internetportal „abgeordnetenwatch.de“. Gerne beantworte ich Ihre Frage zum Thema „Betreuungsrecht“. Als Arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Sprecher der CDU/CSU- Bundestagsfraktion habe ich nicht oft mit der Problematik im Betreuungsrecht zu tun und brauchte selber Informationen. Ich habe mich daher an meine zuständigen Kollegen gewandt, die mir folgenden mitgeteilt haben:

Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Erhaltung seiner Gesundheit und die Verringerung und Beseitigung von Krankheiten. Dabei sind freiwilligen Lösungen immer den Vorzug zu geben. Kann der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme aber nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln und droht ihm ein erheblicher gesundheitlicher Schaden, so muss der Betreuer in die ärztlich gebotenen Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen des Betreuten einwilligen können. Der Betreuer muss für seine Entscheidung prüfen, ob die ärztliche Maßnahme dem früher erklärten freien Willen des Betreuten oder dem entspricht, was der Betreute jetzt wollen würde, wenn er nicht aktuell einwilligungsunfähig wäre.

Ferner wiesen Sie darauf hin, dass die Neuregelung durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme für die Beteiligten mehr Transparenz schafft. Sie wird dazu beitragen, die gerichtliche Praxis stärker zu vereinheitlichen. Die strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen werden damit auch die Selbstbestimmung der Betreuten stärken. Dieses Anliegen trägt auch den Zielen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention) Rechnung. Die Gewährleistungen der VN-Behindertenrechtskonvention gelten auch für psychisch kranke Menschen, wenn deren Beeinträchtigungen langfristig und von solcher Art sind, dass sie den Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (Artikel 1 Absatz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention). Die Regelungen der VN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 12, verbieten nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Vielmehr beschränken sie ihre Zulässigkeit. So verpflichtet Artikel 12 Absatz 4 der VN-Behindertenrechtskonvention die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit.

Wir als CDU/CSU Bundestagsfraktion werden die Auswirkungen der Gesetzesänderung aufmerksam beobachten und wenn notwendig entsprechende Schlüsse ziehen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Auskünften helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Karl Schiewerling