Frage an Karl Klein von Annette H. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Klein,
die unmittelbar bevorstehende Abstimmung zum ESM-Bank-Vertrages durch den Bundestag wird
(1) Deutschlands Finanzhoheit unwiderruflich beenden
(2) das bestehende Gesetz: „Kein Land haftet für ein anderes“ ins Gegenteil verkehren
Die deutschen Bürger werden vertragsgemäß (wenn die anderen Euroländer ausfallen) in voller Höhe für das gesamte Haftungskapital des ESM von (derzeit zumindest) € 700 Milliarden (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2) haften. Die Haftung ist nicht auf 27 % beschränkt! Der Haftungsfall würde Deutschland und seine Bürger finanziell ruinieren.
Wie werden Sie abstimmen, Herr Klein? Werden Sie als Abgeordneter (und studierter Volkswirt) für die internationale Finanzoligarchie abstimmen oder für den Schutz der Bürger und Wähler in Ihrem Wahlkreis (und Deutschland) eintreten?
Als besorgte Bürgerin bitte ich Sie dem ESM Vertrag nicht zuzustimmen und die unverantwortlichen Auswirkungen dieses Vertrages zu verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
A. Hollweg
Sehr geehrte Frau Hollweg,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Abstimmung über den ESM.
Entschuldigen Sie bitte die verspätete Beantwortung Ihrer Frage.
Als Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg habe ich nicht über den Fiskalpakt und den Euro-Rettungsschirm abgestimmt. Jedoch haben mehr als 2/3 der Abgeordneten im Deutschen Bundestag für die Fiskalunion und die internationale Finanzinstitution ESM gestimmt.
Als Verfechter eines vereinten Europas bin ich aber ebenfalls der Meinung, dass der ESM gemeinsam mit dem Europäischen Fiskalpakt ein richtiger Schritt hin zu einer stabilen Wirtschafts- und Währungspolitik ist. Jedoch ist die Haftung der Steuerzahler in Baden-Württemberg zu begrenzen.
Ebenso darf es keine Vergemeinschaftung der Schulden - egal auf welcher Ebene – und keine Haftung für die Verbindlichkeiten der Banken geben.
Ob die deutsche Finanzhoheit durch den ESM unwiderruflich beendet und ob die Nichtbeistandsklausel durch Schaffung des ESM verletzt wird, wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden und am 12. September bekanntgeben. Nachfolgend jeweils eine kurze Erklärung zum ESM sowie zur Nichtbeistandsklausel:
Die Struktur des ESM sieht vor, dass jeder Mitgliedsstaat mit einem für Finanzen zuständigen Vertreter im ESM-Gouverneursrat repräsentiert wird. Dieser Vertreter ist an Weisungen des Bundestags oder des Haushaltsausschusses gebunden. Außerdem soll Deutschland ein Vetorecht haben. Finanzhilfen aus dem ESM sollen auch nur dann gewährt werden, wenn die jeweiligen Länder die Bedingungen des Europäischen Fiskalpakts einhalten. So muss unter anderem der gesamtstaatliche Haushalt ausgeglichen sein oder einen Überschuss aufweisen (vgl. SKS-Vertrag Art. 3 a).
Im Vertrag von Maastricht wurde in Artikel 125 eine Nichtbeistandsklausel verankert. Diese verbietet, dass ein Mitgliedsstaat „für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften“ (siehe Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 125) haftet. Jedoch kann man im Falle einer Finanz- und Wirtschaftskrise von „außergewöhnlichen Ereignissen“ (siehe Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 122) sprechen, die sich der Kontrolle des Mitgliedsstaates entziehen. Um in Zukunft Ungenauigkeiten zu vermeiden soll der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union um einen Absatz erweitert werden, der die Einrichtung des ESM ermöglicht.
Nochmals vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Klein