Ich möchte gerne wissen, wie und ob Sie sich für meine Berufs- und Therapiefreiheit als Tierheilpraktikerin einsetzen werden die durch das neue TAMG massiv eingeschränkt wird.
Durch das neue TAMG wird mir als Tierheilpraktikerin die Existenzgrundlage entzogen. Ich habe eine langjährige und Ausbildung als Tierheilpraktikerin absolviert und besitze daher ein fundiertes Wissen in diesem Bereich. Durch das neue Gesetz ist die Ausübung des Berufs aber so gut wie unmöglich. Die Argumente vieler Parteien, dass der Beruf des Tierheilpraktikers zu einem anerkannten Beruf werden muss ist absolut richtig und wird von den Verbänden auch schon seit Jahren gefordert, aber man geht hier in der falschen Reihenfolge vor. Die Anerkennung des Berufs hätte vor der Verabschiedung des neuen TAMG erfolgen müssen. Ich habe viel Zeit und Geld in die Ausbildung gesteckt und bin nun nicht in der Lage, den Beruf vernünftig auszuführen.
Mit dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) wurden die Bestimmungen zum Verkehr mit Tierarzneimitteln aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) herausgelöst. Dies ist aufgrund neuen EU-Rechts notwendig geworden. Das TAMG enthält die neue EU-Tierarzneimittelverordnung ergänzende Vorgaben zur Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln am Tier. Die Anwendung dieser Arzneimittel bei Tieren war bezüglich apothekenpflichtiger Human-Homöopathika bereits durch das AMG eingeschränkt.
Personen, die nicht Tierärzte sind, können sowohl Human-Homöopathika als auch homöopathische Arzneimittel für Tiere, für die keine Verschreibungspflicht besteht, weiterhin in der Apotheke beziehen. Die Anwendung der bezogenen Human-Homöopathika bei Tieren durch Personen, die keine Tierärzte sind, darf jedoch nach dem TAMG nur gemäß tierärztlicher Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall erfolgen. Diese Prämisse bestand bereits während des Gesetzgebungsverfahrens zum TAMG. Die Anwendung von apothekenpflichtigen homöopathischen Arzneimitteln für Tiere gemäß Packungsbeilage ist Tiere behandelnden Personen, die nicht Tierärzte sind, weiterhin möglich.
Approbierte Tierärztinnen und Tierärzte sind aufgrund ihres Studiums in notwendigem Maße sach- und fachkundig, um apothekenpflichtige Arzneimittel eigenverantwortlich einzusetzen und am Arzneimittelverkehr teilzunehmen. So lange neben der Tierärzteschaft kein anderer Berufsstand existiert, bei dem eine ausreichende Sach- und Rechtskunde zur eigenverantwortlichen Anwendung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bei Tieren – ggf. eingeschränkt auf bestimmte Arzneimittelgruppen – verbindlich nachgewiesen ist, können nicht-tierärztliche Tierbehandelnde der Tierärzteschaft diesbezüglich nicht gleichgestellt werden. Dies ist auch im Hinblick auf den Tierschutz zu fordern.
Im Übrigen bestehen rechtliche Einschränkungen der tierärztlichen Therapiefreiheit, insbesondere auch bei der Behandlung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen und auch bezüglich der Anwendung von homöopathischen Arzneimitteln bei diesen Tieren. Die Anwendung von Arzneimitteln ist jedoch nur ein Teil tierärztlicher Tätigkeiten zur Gesunderhaltung und Heilung ihrer Patienten. Viele dieser Tätigkeiten ohne Arzneimitteleinsatz können aufgrund der sog. Kurierfreiheit auch von Nicht-Tierärzten ausgeübt werden.