Frage an Karl Diller von Klaus M. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Diller,
ist es richtig, dass ich als Erbe des Vermögens meines im letzten Jahr verstorbenen Vaters ein Wahlrecht habe nach dem alten oder neuen Erbschaftssteuergesetz veranlagt zu werden?
Wenn ja, gilt dies auch für den Freibetrag?
Danke für Ihre Bemühungen.
Klaus Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. März über abgeordnetenwatch.de
Zum 1. Januar 2009 ist das Erbschaftsteuerreformgesetz in Kraft getreten. Grundsätzlich gilt: Die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen
o vor dem 1. Januar 2009 richtet sich nach dem früheren Recht,
o ab dem 1. Januar 2009 nach dem neuen Recht.
In Art. 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes ist eine sog. "Rückwirkungsoption" aufgenommen worden. Sie ist auf Erbfälle beschränkt, gilt also nicht für Schenkungsfälle.
Bei Erwerben von Todes wegen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 kann der Erwerber die Anwendung des neuen Rechts beantragen, wenn dieses für ihn günstiger ist. Sofern der Erwerber von dieser Option Gebrauch macht, gelten für ihn die neuen Regelungen zur Bewertung und zur Verschonung. Ausgenommen sind lediglich die erhöhten persönlichen Freibeträge; hier bleibt es bei der Anwendung der (niedrigeren) persönlichen Freibeträge nach früherem Recht.
Das Erbschaftsteuerreformgesetz sieht vor, dass der Erwerber die Rückwirkungsoption innerhalb einer Frist von sechs Monaten (bis zum 30. Juni 2009) wahrnehmen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Diller, MdB