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Frage von Kirstin H. •

Frage an Karl Diller von Kirstin H. bezüglich Soziale Sicherung

Die Situation der eingetragenen Lebenspartner wird sich aufgrund der Erbschaftssteuerreform noch verschlechtern. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie unterliegen dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.

Diese Benachteiligung wird sich durch die Erbschaftsteuerreform weiter verschlechtern, wenn Lebenspartner im Erbschaftsteuerrecht weiter wie Fremde behandelt werden. Die Lebenspartnerschaft entspricht zivilrechtlich völlig der Ehe. Lebenspartner haben dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Dies entlastet den Staat bei den Sozialleistungen. Wenn Lebenspartner sterben, hat der Nachlass wie bei Ehegatten Unterhaltsersatzfunktionen. Der Staat darf zwar aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG Ehen besser behandeln als andere Lebensgemeinschaften (was ich schlichtweg für nicht verfassungskonform halte). Wer eingetragenen Lebenspartnerschaften dieselben Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wie Ehegatten, muss dies beim erbschaftssteuerlichen Zugriff auf den Nachlass (und auch im gesamten Steuerrecht) angemessen berücksichtigen, will er sich nicht der Diskriminierung schuldig machen.

Werden Sie sich für eine Gleichstellung der Lebensparnterschaften einsetzen?

MfG
Kirstin Heinz

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Sehr geehrte Frau Heinz,

bezüglich Ihrer Annahme, die Situation der eingetragenen Lebenspartnerschaften würde sich aufgrund der Erbschaftssteuerreform noch verschlechtern, kann ich Sie beruhigen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 zur Erbschaftssteuer macht eine Neuregelung des Bewertungsrechts und des Erbschaftssteuerrechts erforderlich.

Die Bewertung allen Vermögens muss sich künftig am Verkehrswert orientieren. Dies gilt gleichermaßen für Betriebsvermögen, Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und übriges Vermögen. Ausgehend von einer gleichmäßigen Bewertung dürfen auf einer zweiten Stufe Verschonungen weiterhin vorgesehen werden. Sie müssen aber zielgerichtet, normenklar und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein.

Der Koalitionsausschuss hat eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesfinanzministers Steinbrück und des Ministerpräsidenten Koch eingerichtet, die bis zum Herbst Vorschläge für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Erbschaftssteuer- und des Bewertungsrechts machen soll. Ihr Reformvorschlag soll Rechtssicherheit schaffen und die Belange der Bürger/-innen und der Wirtschaft berücksichtigen.

Dabei wird auch geprüft, ob und in welcher Weise eingetragene Lebenspartner künftig so in das verwandtschaftsbezogene Besteuerungssystem einbezogen werden können, dass Schlechterstellungen gegenüber Ehegatten beseitigt oder zumindest abgemildert werden. Wir Sozialdemokraten werden uns für ersteres einsetzen.

Ich bitte Sie, sich bis zur Vorlage des Vorschlags der Arbeitsgruppe zu gedulden und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Karl Diller, MdB

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Sehr geehrte Frau Heinz,

mit meiner Antwort vom 29. August hatte ich Ihnen zugesagt, Sie über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe zur Reform des Erbschaftsteuerrechts in Deutschland unter Leitung des Bundesfinanzministers Peer Steinbrück und des Ministerpräsidenten Roland Koch zu unterrichten.

Am 5. November hat die Arbeitsgruppe ihre Ergebnisse vorgestellt. Sie sind nun Gegenstand der konkreten Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung. Ziel ist es, das neue Recht rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten zu lassen.

Für Ehegatten, Kinder und Enkel soll durch eine kräftige Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für jedes Kind und 200.000 € für jeden Enkel sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines normalen Einfamilienhauses wird weiterhin steuerfrei bleiben.

Bei eingetragenen Lebenspartnern haben bisher überlebende Partner einen Freibetrag von lediglich 5.000 Euro. Die SPD hat in den Verhandlungen der Koalition durchgesetzt, dass Lebenspartner künftig mit 500.000 Euro den gleichen Freibetrag bekommen wie Ehepaare. Damit dürften weit über 90 Prozent der Lebenspartner steuerfrei erben. Bei gemeinsam angeschafftem Wohneigentum fällt keine untragbare Erbschaftsteuer- belastung mehr an. Damit haben wir ein weiteres Stück Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Partnerschaften durchgesetzt. Aufgrund der ideologischen Blockade der Union bleiben Lebenspartner allerings in Steuerklasse III und haben damit höhere Steuersätze als Ehepartner.

Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens soll mit Wirkung zum 1. Januar 2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realititätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten sicherstellen.

Für die Unternehmensnachfolge, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Betriebsübergang steuerfrei bleiben, wenn die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet die Umsetzung der beschlossenen Eckpunkte Rechtssicherheit im Erbfall. Für die Länder bedeutet dies ein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht, das ihnen auf dem heutigen Niveau von 4 Milliarden Euro auch künftig stabile Erbschaftsteuereinnahmen sichert.

Weitere Informationen finden Sie in Kürze unter www.bundesfinanzministerium.de

Mit freundlichen Grüßen

Karl Diller, MdB