Frage an Karin Strenz von Jürgen M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Frau Strenz,
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist bekanntlich in §§ 140 - 142 StPO geregelt. Äußert der Angeschuldigte keinen Wunsch wird der Verteidiger / die Verteidigerin vom Gericht bestimmt. Es entspricht ständiger Praxis und Erfahrung, dass hier nur dem Gericht besonders genehme Anwälte zum Zug kommen und andere (kritische?) grundsätzlich nicht bestellt werden.
Halten Sie dieses Vorgehen für rechtsstaatlich unbedenklich oder was gedenken Sie ggf. dagegen zu unternehmen?
mfg J. Melchior
Sehr geehrter Herr Melchior,
es ist in der Tat so, dass der Pflichtverteidiger vom Gericht bestimmt wird, wenn der Angeschuldigte keinen Wunsch äußert. Das ist in der Strafprozessordnung in den von Ihnen aufgeführten Paragraphen so geregelt. Aufgrund der Gewaltenteilung in Deutschland ist es für die Politik nicht möglich oder vorgesehen, in die Entscheidungen einer unabhängigen Justiz einzugreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Strenz