Frage an Karin Strenz von Mirko T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Strenz! Zuerst ein Danke an Sie für die schnelle Beantwortung meiner bisherigen Fragen! Auf Grund der agressiven Frageweise nachfolgender Fragesteller ,in Bezug auf meine Frage zum Grundgesetz möchte ich mich tiefer mit diesem Thema befassen! Können Sie mir den genauen Gründungstag des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die gesetzliche Grundlage dafür nennen? Desweiteren :Können Sie mir den Zeitpunkt nennen seit dem der Artikel 23 des Grundgesetzes nicht mehr den Geltungsbereich festlegt, wer ihn ändern ließ und auf welcher gesetzlichen Grundlage das passierte? MfG Mirko Timm
Lieber Herr Timm,
zunächst: Bitte entschuldigen Sie, dass meine Antwort erst jetzt kommt. Ich habe allerdings ein wenig Expertenhilfe anfordern müssen, weil ich - wie bereits einmal geschrieben - keine Verfassungsjuristin bin. So habe ich immerhin die Gelegenheit, Ihnen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr zu wünschen.
Ihre Frage: Können Sie mir den genauen Gründungstag des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die gesetzliche Grundlage dafür nennen?
Vom Landtag Mecklenburg-Vorpommerns habe ich diese Antwort bekommen:
In der ursprünglichen Fassung des § 1 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ländereinführungsgesetz) vom 22. Juli 1990 sollten mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 in der DDR die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gebildet werden. Nach Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II Seite 889) wurde die Regelung des § 1 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes dahingehend geändert, dass die Bildung der vorgenannten Länder in der DDR bereits mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 erfolgt. Nach Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des Grundgesetzes (in der bis zum 29. September 1990 geltenden Fassung) am 3. Oktober 1990, also unmittelbar mit ihrer Errichtung, Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Ihre zweite Frage: Können Sie mir den Zeitpunkt nennen seit dem der Artikel 23 des Grundgesetzes nicht mehr den Geltungsbereich festlegt, wer ihn ändern ließ und auf welcher gesetzlichen Grundlage das passierte?
Das Bundesinnenministerium schreibt dazu:
Artikel 23 GG (a.F.) ist im Rahmen der beitrittsbedingten Änderungen des Grundgesetzes aufgehoben worden. Die in Artikel 4 des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vereinbarten Änderungen des Grundgesetzes sind mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates und den nach Artikel 79 Abs. 2 GG für eine Verfassungsänderung erforderlichen Mehrheiten beschlossen worden. Seine neue Fassung hat Art. 23 GG mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086) erhalten. Die verfassungsrechtliche Legitimation zur Änderung des Grundgesetzes durch den Gesetzgeber ergibt sich unmittelbar aus Artikel 79 GG. Die frühere Fassung des Artikel 23 GG war der historischen Situation bei der Entstehung des Grundgesetzes geschuldet und ist mit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands gegenstandlos geworden. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes ist demnach - ohne dass es einer besonderen Verfassungsbestimmung hierzu bedürfte - mit dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland identisch.
Ich denke, bei Ihren Fragen ist das Bundesinnenministerium der richtige Ansprechpartner. Es gibt dort einen Bürgerservice, der Ihnen sicherlich weiterhelfen kann. Den Bürgerservice erreichen Sie unter der Telefonnummer 0228-99 681-0 oder 030-18 681-0 und per Mail.
Hier ist der Link:
https://www.bmi.bund.de/cln_156/DE/Service/BuergerService/buergerservice_kontakt_node.html;jsessionid=67B3DC0521700F419623C1AEAC0FD3D0
Mit freundlichen Grüßen
Karin Strenz