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Frage von Martin A. •

Frage an Karin Maag von Martin A. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Maag,

anders als in einzelnen Bundesländern gibt es keine Regelung im Bund, die es Beamtinnen und Beamten ermöglicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert zu bleiben und vom Dienstherrn den Arbeitgeberbeitrag (etwa in Form einer „pauschalen Beihilfe“) zu erhalten. Deshalb wechseln viele Beamte in die private Krankenversicherung, weil diese in der GKV sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil aus eigener Tasche bezahlen müssten. Dabei gibt es einen bedeutenden Anteil an Beamtinnen und Beamten, die sich trotz dieses finanziellen Nachteils für die GKV entscheiden. Jedoch schadet diese fehlende Regelung zur Mitgliedschaft von Beamtinnen und Beamten in der GKV aus meiner Sicht der Attraktivität des öffentlichen Diensts in Zeiten des Fachkräftemangels.

Deshalb möchte ich Sie fragen, wie Sie als gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu einer Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte des Bundes (als Wahlmöglichkeit zur privaten Krankenversicherung) stehen?

Mit freundlichen Grüßen aus Ihrem Wahlkreis,

Martin Adler

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Adler,

vielen Dank für Ihre Nachricht über Abgeordnetenwatch vom 21. Mai 2020 in der Sie die Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte ansprechen. Gerne möchte ich als gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Ihrem Wunsch nachkommen und Ihnen auf Ihre Anfrage antworten.

Wie Sie wahrscheinlich wissen, bestehen im Bund und den Ländern unterschiedliche Reglungen zur Beihilfe. Jedoch ist es in jedem Bundesland den Beamten freigestellt, wie und wo sich die Beamtinnen und Beamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis versichern (nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Zudem hat jede Beamtin und jeder Beamte denselben Beihilfeanspruch, dies gilt unabhängig von der gewählten Versicherungsart. In der Praxis bedeutet dies für Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind: Die Beihilfe kürzt den Zuschuss des Beamten um den Wert, der von der GKV gewährten Sachleistung. Dadurch sind freiwillig gesetzlich versicherte Beamte zwar beihilfeberechtigt, erhalten jedoch aufgrund der Verrechnung mit den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel keine Rückerstattungen. Da der Beihilfeanspruch theoretisch aber dennoch weiter besteht, zahlt die Beihilfe in den meisten Bundesländern für Leistungen, die die GKV nicht übernimmt. Dies umfasst zum Beispiel Brillen und besondere Krankenhausleistungen.

Viele der Landesvorschriften orientieren sich zwar dabei an der Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV), dennoch gibt es teilweise erhebliche Abweichungen. So kommt es auch, dass, wie Sie wahrscheinlich wissen, die freiwillige Mitgliedschaft von Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung in manchen Bundesländern unterstützt wird (z.B.: Hamburg und Hessen) und in anderen nicht.

Auch meine Kolleginnen und Kollegen im Innenausschuss des Deutschen Bundestags haben sich mit dem Thema befasst. Deshalb haben sie sich mit dem Thema der Versicherung von Beamten in der Gesetzlichen Krankenversicherung am 1. April 2019 in eine Expertenanhörung näher beschäftigt. Dabei hat sich bestätigt, dass die Forderung nach der Übertragung des sogenannten Hamburger Modells verfassungsrechtlich konform schwer realisierbar ist. Außerdem sei aufgrund der föderalen Strukturen der Bund als Gesetzgeber nur eingeschränkt handlungsfähig.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Maag