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Karin Evers-Meyer
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Frage von Karl M. •

Frage an Karin Evers-Meyer von Karl M. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrte Frau Evers-Meyer,

1. Wann wird es ein Gesetz geben, dass die Teilnahme von Kindern mit Behinderungen am GU der Regelschulen rechtsverbindlich regelt, wie in den meisten westeuropäischen Staaten?
2. Unter welchen Gegbenheiten darf Menschen mit Behinderungen (mit oder ohne Bgleitung von Angehörigen/ Betreuern) das Betreten von Restaurants,Hotels, Gaststätten etc. verwehrt werden

Mit freundlichen Grüßen
Karl Meyerhans

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Meyerhans,

zu 1.
Verantwortung für die Schulgesetze tragen die Bundesländer, insoweit wird es ein einheitliches Gesetz nicht geben können. Wir müssen aber weiterhin die Frage diskutieren , in wieweit das Grundgesetz nicht eigentlich ein Recht auf Besuch einer Regelschule garantiert, derzeit sieht das Bundesverfassungsgericht einen solchen uneingeschränkten Anspruch noch nicht. Das kann sich aber ändern, beispielsweise mit Blick auf die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen, die demnächst in Kraft treten wird. Was die Bundesländer angeht: Hier gibt es bereits heute große Unterschiede in Bezug auf das Recht, eine Regelschule zu besuchen. Einige sind schon relativ gut aufgestellt. Einen uneingeschränkten Rechtsanspruch gibt es aber wohl noch in keinem Bundesland. Daran muss gearbeitet werden. Es ist ein mühsamer Prozess, aber es gibt Bewegung.

zu 2.
Grundsätzlich darf behinderten Menschen das Betreten von Restaurants oder Hotels aufgrund ihrer Behinderung überhaupt nicht verwehrt werden, wenn Sie auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, also das Antidiskriminierungsgesetz, ansprechen, dann soll eine Diskriminierung gerechtfertigt sein, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann natürlich eine Menge bedeuten, das Gesetz nennt beispielhaft die Vermeidung von Gefahren oder die Verhütung von Schäden, den Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit. In Bezug auf Ihre Frage, kann ich mir keinen Fall vorstellen, wo diese Rechtfertigungsgründe in Frage kommen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Karin Evers-Meyer