Frage an Karin Evers-Meyer von Natalie W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Evers-Meyer,
Vorratsdatenspeicherung!
- mit wem ich wann telefoniert habe
- welche Websites ich mir angesehen habe
- mit wem ich Mails geschrieben habe
- wo ich mit meinem Handy war.
Ich kann nich nachvollziehen wie eine derartige Sache tatsächlich in Kraft treten kann! Was ist mit der persönlichen Freiheit?
mit freundlichen grüßen!
N. wolf!
Sehr geehrte Frau Wolf,
der Bundestag hat am vergangenen Freitag der Vorratsdatenspeicherung mehrheitlich zugestimmt. Deutschland setzt damit eine EU-Richtlinie in nationales Recht um. Diese Richtlinie wurde auf den Wunsch der Bundesregierung hin bereits deutlich zugunsten der Bürgerrechte überarbeitet. So sah die EU-Richtlinie ursprünglich vor, dass Verbindungsdaten 36 Monate gespeichert werden sollten. Außerdem sollte auch der Inhalt aufgerufener Internet-Seiten gespeichert werden.
Ich denke, dass wir mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einerseits die berechtigten Interessen der Bürgerinnen und Bürger auf einen Schutz ihrer Privatsphäre wahren. Andererseits erhalten die Strafverfolgungsbehörden effektivere Mittel im Kampf gegen Kriminalität.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen zur Vorratsdatenspeicherung vorgesehen:
1) Bei Telefonaten werden nur die Verbindungsdaten gespeichert. Das heißt: Es wird gespeichert, zu welcher Zeit von welchem Anschluss zu welchem Anschluss telefoniert wurde.Bei Mobilverbindungen wird außerdem gespeichert, an welchem Standort (Funkzelle) sich die Gesprächsteilnehmer zu Beginn des Gesprächs befanden. Die Verbindungsdaten werden sechs Monate gespeichert. Gesprächsinhalte werden nicht gespeichert.
2) Bei Kommunikation über das Internet werden ebenfalls nur die Verbindungsdaten gespeichert. Für den Besuch von Internet-Seiten und E-Mails bedeutet dies: Es wird lediglich gespeichert, wann eine bestimmte Internetprotokoll-Adresse online war. Nicht gespeichert werden der Inhalt der besuchten Seiten sowie der Inhalt der verschickten E-Mails.
3) Die Verbindungsdaten werden ausschließlich bei den Telekommunikations-Unternehmen gespeichert. Zugriff erhalten die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nur auf richterlichen Beschluss. In diesem Beschluss legt der Richter genau fest, welche Daten aus den gespeicherten Verbindungsdaten herausgefiltert werden dürfen.
Kommunikations-Inhalte dürfen nicht gespeichert werden und für die Herausgabe der Verbindungsdaten an die Strafverfolgungsbehörden ist ein richterlicher Beschluss notwendig. Ich meine, dass die persönlichen Freiheitsrechte damit ausreichend und wirkungsvoll geschützt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Evers-Meyer