Frage an Karin Evers-Meyer von Rolf B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Karin Evers-Meyer,
ich las diese Woche in der Bildzeitung den Artikel, "Was steht Ihnen bei HARTZ 4 zu". Darin wurde genannt, daß man als Behinderter 35% Zuschlag bekommen würde. Jetzt meine Frage: Wie kann es dann sein, daß ich Trotz Behinderung (60%) diesen Zuschlag nicht erhalte, obwohl ich SOFORT nach Feststellung meiner Behinderung dieses der ARGE in Jever mitgeteilt habe! Da sagte man mir, auf Rückfrage, es gäbe keine Zuschläge für meine Behinderung. Den Ausweis hat man Allerdings schnell mal Kopiert und der Akte zugefügt.
In der Hoffnung baldigst eine Antwort zu bekommen, bedanke ich mich im Voraus.
MIt freundlichen Grüßen
Rolf Becker
Sehr geehrter Herr Becker,
Menschen mit Behinderung bekommen nur unter gesetzlich genau festgelegten Umständen einen Zuschlag zu ihren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV). Dort ist in §21 Absatz 4 geregelt, dass behinderte Menschen nur Anspruch auf einen Zuschlag von 35 Prozent haben, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes beziehen oder wenn sie Hilfen aus der Eingliederungshilfe bekommen. Wenn diese Maßnahmen beendet wurden, besteht in der Regel auch kein Anspruch mehr auf den Zuschlag. Der Artikel in der Bild-Zeitung gibt die Gesetzeslage also leider etwas verkürzt wieder.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Evers-Meyer