Frage an Karin Evers-Meyer von Teelko C. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Evers-Meyer,
in unserem Politikleistungskurs kam in der letzten Stunde die Frage auf, ob die Arbeit der Ausschüsse des Bundestages im Gesetzgebungsprozess einer zeitlichen Beschränkung unterliegt, oder die Ausschüsse theoretisch bis zum Ende der Legislaturperiode über ein Gesetz beraten könnten?
Auch unser Lehrer wusste keine Antwort, daher haben wir beschlossen, auf diesem Weg um eine Antwort zu bitten.
Mit freundlichen Grüßen
T. Casjens
Sehr geehrter Herr Casjens,
die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags regelt die Arbeitsabläufe im Parlament. Dort steht in §61, Absatz 1: „Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.“ Es gibt also keine feste Frist, innerhalb derer ein Ausschuss eine Gesetzesvorlage beraten haben muss.
Allerdings kann das Parlament den Ausschuss auffordern, Bericht über den Stand der Beratungen zu erstatten. Dazu heißt es in §61, Absatz 2 der Geschäftsordnung: „Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.“ Dies bedeutet aber nicht, dass der Ausschuss dann auch seine Beratungen abschließen muss. Somit ist es möglich, das ein Ausschuss auch innerhalb einer gesamten Legislaturperiode zu keiner abschließenden Empfehlung kommt.
In der Praxis haben die Abgeordneten jedoch ein großes Interesse daran, Gesetzesvorhaben nach ausreichender Beratung auch abzuschließen. Es kommt daher nur sehr selten vor, dass Gesetzesvorlagen von den Ausschüssen nicht abschließend beraten werden.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihnen und Ihrem Politikleistungskurs weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Evers-Meyer MdB