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Frage von Jens M. •

Frage an Karin Binder von Jens M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Binder,

da Sie stellvertretendes Mitglied im Gesundheitsausschuss sind, kennen Sie sich mit dem Thema meiner Frage hoffentlich ein wenig aus.

Nach § 305 Abs. 1 SGB V können die Versicherten in der GKV sich "über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten" unterrichten lassen. Diese Möglichkeit dient offenbar dazu, bei den Versicherten zu erhöhtem Kostenbewusstsein beizutragen. Leider ist das entsprechende Verfahren offenbar nur unzureichend implementiert: Die Krankenkasse benötigt die Namen der Ärzte, bei denen Leistungen in Anspruch genommen sowie das entsprechende Quartal, sonst besteht nach Aussage meines Sachbearbeiters kaum eine Chance, die entsprechenden Informationen aufzufinden. Die Abwicklung nimmt dann mehrere Wochen in Anspruch und ist offenbar kaum massentauglich.

Können Sie mir zustimmen, dass das Verfahren vom Gesetzgeber jedenfalls so nicht vorgesehen war? Sehen Sie Möglichkeiten, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden darauf hinwirken, das Verfahren zu vereinfachen?

Mit freundlichen Grüßen,

Jens Müller

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DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Müller,

eine Antragstellung nach § 305 Abs. 1 SGB V muss von Ihnen nicht hinsichtlich der Behandlungen und Quartale spezifiziert werden. Es genügt ein formloser Antrag auf eine Leistungs- und Kostenaufstellung des letzten Jahres (auch telefonisch). Sollten Ihnen dennoch eine sachgerechte Auskunft verweigert werden, melden Sie den Fall bitte an den GKV-Spitzenverband oder an uns.

Allerdings benötigt die Krankenkasse für die Erteilung der Auskunft nicht allein die im eigenen Haus vorliegenden Daten, z.B. über gewährte Häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung oder Krankengeld, sondern auch die Daten der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über ambulant in Anspruch genommenen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen. Daher kann die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen.

Vor diesem Hintergrund weisen Krankenkassen sinnvoller Weise darauf hin, dass parallel ein Auskunftsanspruch direkt gegen den Arzt oder gegen die betreffende Einrichtung besteht, der direkt im Anschluss an die Behandlung oder quartalsweise in Anspruch genommen werden kann. Bei eiligen und auf konkrete Auskünfte abzielenden Anliegen macht dann die Abfrage beim behandelnden Arzt möglicherweise mehr Sinn. Diese ist dann allerdings nicht völlig kostenfrei (1 Euro je Auskunft plus Versandkosten).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Binder, MdB