Portrait von Kai Voet van Vormizeele
Kai Voet van Vormizeele
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Kai Voet van Vormizeele zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Birgit I. •

Frage an Kai Voet van Vormizeele von Birgit I. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr van Vormizeele,
Sie sind verfassungspolitischer Sprecher Ihrer Fraktion.
In Artikel 50 (3) der Hamburger Verfassung heißt es wörtlich: „Der Senat legt den Gesetzentwurf [...] dem Volk zur Entscheidung vor.“
Auf „zahlreiche Bürgeranfragen nach dem Wortlaut des zur Abstimmung stehenden Gesetzesentwurfs“ reagierte die Stadt Hamburg am 27. 9. 2007 mit einer Pressemeldung. Hierin wird erklärt:
„Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, ermöglicht ab sofort der Landesabstimmungsleiter allen Interessierten, den Wortlaut des Gesetzesentwurfs der Initiatoren „Hamburg stärkt den Volksentscheid – Mehr Demokratie“ sowie dessen Begründung, anzufordern oder einzusehen.“

1.Ist nach Ihrer Rechtsauffassung das Verfassungsgebot, dem Volk den Gegenstand der Abstimmung vorzulegen, bereits erfüllt, wenn der Gesetzentwurf, der Gegenstand eines Volksbegehrens ist, im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht wird?

Eine Gesetzesvorlage oder eine andere Vorlage ist keine „Stellungnahme“. Die Versendung von so Stellungnahmen sind im Volksabstimmungsgesetz vorgeschrieben, die Versendeung von Vorlagen nicht.

2. Warum fehlt im Hamburgischen Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid eine Vorschrift, die den üblichen Maßstäben einer Antragsvorlage in der parlamentarischen Gesetzgebung entspricht?
3.Warum haben Bürger kein Antragsrecht beim Hamburgischen Verfassungsgericht zur Frage, ob ein Volksentscheid verfassungsgemäß durchgeführt wird?
4.Wird der Volksentscheid nach Ihrer Rechtsauffassung verfassungsgemäß durchgeführt?
5.Werden Abgeordnete Ihrer Fraktion von ihren Antragsrecht beim Hamburgischen Verfassungsgericht Gebrauch machen? Wenn ja, dann wann?

Mit freundlichen Grüßen
Birgit Imroll

Portrait von Kai Voet van Vormizeele
Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Imroll!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Gesetzestext sieht das Verschicken der Vorlage definitiv nicht vor. Dies ist ein Fakt mit dem sich der Gesetzgeber zu beschäftigen hat. Ursache dafür dürfte auch sein, dass in Hamburg derweilen die Briefabstimmung der Regelfall und nicht die Ausnahme ist. Insofern hat der Gesetzgeber im Sommer des Jahres 2001 dieses Versäumnis bei der extrem bürgerfreundliche Abstimmungsmöglichkeit nicht gesehen. Bei der Abstimmung in Wahllokalen wurde der Text jeweils ausgehängt.

Darüber hinaus bestand bereits vor der Verschickung des Textes an alle Abstimmungsberechtigten die Möglichkeit, sich diesen Text von allen Bezirksämtern kostenlos zuschicken zu lassen oder ihn bei diversen Stellen aus dem Internet herunterzuladen.

Eine Vorlage im Volksentscheid an die parlamentarischen Formvorschrift anzupassen wäre eine gute Idee. Ich fürchte, dass die Initiatoren von Volksentscheiden, dies jedoch als unfaire Benachteiligung sehen würden.

Die Verfahrensrechte bei dem Volksentscheid liegen bei den direkten Beteiligten. Dies sind die Vertrauenspersonen der Initiatoren und die Bürgerschaft bzw. Ihre Organe.

Ich bin der festen Überzeugung, dass dieser Volksentscheid verfassungsgemäß durchgeführt wurde. Dementsprechend werde zumindest ich meiner Fraktion nicht empfehlen, den Gang zum Verfassungsgericht anzutreten.

Mit freundlichem Gruß

Kai Voet van Vormizeele, MdHB