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Frage von Cristina A. •

Frage an Jürgen Scharf von Cristina A. bezüglich Staat und Verwaltung

Werter Herr Scharf !
Ich habe neulich von einer Regelung gelesen, dass Bürgermeister und sogar Professoren mit 65 Jahren in Rente gehen müßen. Stimmt das ? Welche Gesetze oder Vorschriften gibt es dazu ? Ist das nur in Sachsen-Anhalt so ? Vielen Dank für ihre Bemühungen und weiterhin viel Erfolg mit ihrer Arbeit.

Christina Augustin

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Augustin,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage, die Sie mir mit Nachricht vom 20. Februar 2006 übermittelt haben.
Es trifft zu, dass hauptamtliche Bürgermeister und Professoren mit 65 Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Dies ergibt sich daraus, dass deren Status dem eines Beamten gleichgesetzt wird und damit auch die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften auf diesen Personenkreis angewendet werden. Dass Beamte mit 65 Jahren in den Ruhestand versetzt werden, ergibt sich aus einem Bundesgesetz, nämlich § 25 Absatz 1 Satz 2 Beamtenrechtsrahmengesetz. Dort heißt es: Die Altersgrenze der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr. Diese rahmengesetzliche Vorgabe des Bundes ist vom Landesgesetzgeber dann auch in seinem Landesbeamtengesetz gleich lautend umgesetzt worden. Der Umstand, dass auch Professoren dem Beamtenrecht unterliegen, ergibt sich aus § 49 Hochschulrahmengesetz, indem es heißt: "Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt". Zur Altergrenze enthält das Hochschulrahmengesetz keine besonderen Regelungen. Hauptamtliche Bürgermeister sind Beamte auf Zeit, so dass sich für sie die Anwendung des Beamtenrechts aus der Natur der Sache und ausdrücklich auch aus § 112 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergibt.

In der Hoffnung Ihnen mit meiner Antwort behilflich gewesen zu sein
verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Scharf