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Jürgen Scharf
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Frage von Jan G. •

Frage an Jürgen Scharf von Jan G. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Scharf,

bezüglich der Frage von Herrn Sven Christian zur Besoldungssituation im öffentlichen Dienst sowie zur (defacto) Abschaffung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld weisen Sie auf den zweifellos notwendigen Konsolidierungskurs öffentlicher Haushalte hin.

Inwiefern ist damit die zum Jahresbeginn vorgenommene Erhöhung der Diäten der Abgeordneten des Landtages vereinbar?

Zum Vergleich: die monatlichen Gesamtkosten für Abgeordnetendiäten je Wahlberechtigten betragen in Sachsen-Anhalt 0,28 € und sind damit fast 3-mal höher als in Baden-Württemberg (0,10€) oder mehr als doppelt so hoch wie in Bayern (0,17€).

Quelle: www.steuerzahler-mv.de/download/abgeordnetenversorgung.pdf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Grimmecke,

Auf Ihre Frage möchte ich Ihnen wie folgt antworten:

Der Landtag hat zur Frage der Diätenentwicklung in der laufenden Legislaturperiode eine unabhängige Kommission eingesetzt. Die Schlussfolgerungen dieser Diätenkommission hat der Landtagspräsident in die nachfolgend zitierte und mehrheitlich angenommene Empfehlung an die Abgeordneten umgesetzt:

"Ich schlage dem Landtag unter Berücksichtigung der gegenwärtigen schwierigen finanziellen Situation des Staatshaushaltes vor, auch in den Jahren 2003 und 2004 auf eine von der Diätenkommission vorgeschlagene und gerechtfertigte Erhöhung der Grundentschädigung zu verzichten und damit zwei weitere Nullrunden einzulegen.
Danach sollte die Grundentschädigung zum 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2006 um jeweils 275 Euro angehoben werden. Damit würde sich die Grundentschädigung in den beiden letzten Jahren dieser Wahlperiode in zwei Schritten um 550 Euro erhöhen. Bei meinem Vorschlag gehe ich von dem aktuellen Endgrundgehalt eines Richters in Sachsen-Anhalt in der Besoldungsgruppe R 1 aus, das dieser seit dem 1. Juli 2003 erhält. Dieses Endgrundgehalt beträgt gegenwärtig 4498,72 Euro. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der Grundentschädigung von 3937 Euro beläuft sich auf 561,72 Euro, gerundet 550 Euro. Die weiteren für den öffentlichen Dienst bereits beschlossenen Anpassungsschritte bis zum 1. August 2004 sollten bei der Beschlussfassung des Landtages über die Höhe der Abgeordnetenentschädigung in der vierten Wahlperiode nicht einbezogen werden. Mir ist vollkommen klar, dass mit diesem Vorschlag die Differenz zwischen der ins Auge gefassten Orientierungsgröße und der Entschädigung der Abgeordneten weiter wachsen wird, zumal wegen der Regelung des § 28 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt auch für 2007 und 2008 keine Diätenanpassungen zu erwarten sind. Dennoch halte ich meinen Vorschlag aber angesichts der aktuellen politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Situation für angemessen, vertretbar und auch zumutbar.

6. Zusammenfassung der Vorschläge:

1. Die Höhe der Grundentschädigung der Abgeordneten im Landtag von Sachsen-Anhalt soll sich zukünftig an der Besoldung eines Richters in Sachsen-Anhalt, bis auf Weiteres am Endgrundgehalt eines Richters in der Besoldungsgruppe R 1, orientieren.

2. Auf eine Anpassung der Entschädigung sollte in den Jahren 2003 und 2004 verzichtet werden.

3. Zum 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2006 sollte die Grundentschädigung um jeweils 275 Euro angehoben werden.

4. Die Aufwandsentschädigungen sollen auf dem gegenwärtigen Stand verbleiben."

Daraufhin habe ich als Fraktionsvorsitzender der CDU zusammen mit der FDP-Fraktion folgenden Gesetzentwurf mit eingebracht:

"
Gesetzentwurf
Fraktionen der CDU und der FDP

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Landtag wolle beschließen:

Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Begründung anliegend.

Jürgen Scharf Rainhard Lukowitz
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender
der CDU der FDP

Entwurf

Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt.

§ 1

Dem § 6 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270) wird folgender Satz 2 angefügt:

"Diese Entschädigung beträgt ab dem 1. Januar 2005 4 212 Euro und ab dem 1. Januar 2006 4 487 Euro."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Die Abgeordneten im Landtag von Sachsen-Anhalt haben nach Artikel 56 Abs. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und die Bereitstellung der zur wirksamen Amtsausübung erforderlichen Mittel. Darüber, was als eine angemessene Entschädigung anzusehen ist, hat der Präsident des Landtages den Rat einer unabhängigen Kommission (so genannte Diätenkommission) einzuholen. Diese Kommission hat mit ihrem Bericht vom 8. September 2003 (Drs. 4/1112 S. 9 bis 14) gegenüber dem Landtagspräsidenten empfohlen, die Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Ab-geordnetengesetzes Sachsen-Anhalt (AbgG LSA) schrittweise bis zum Jahr 2008 dem Endgrundgehalt eines Richters im Land Sachsen-Anhalt in der Besoldungs-gruppe R 1 anzupassen. Dies solle dadurch erfolgen, dass in den Jahren 2003 bis 2008 die Grundentschädigung um jeweils 120 Euro angehoben wird.

Der Präsident des Landtages übernahm mit seinem Bericht nach § 28 AbgG LSA (Drs. 4/1112 S. 1 bis 8) den Vorschlag der Diätenkommission, die Grundentschädigung an dem Endgrundgehalt eines Richters des Landes Sachsen-Anhalt in der Besoldungsgruppe R 1 zu orientieren, und empfahl dem Landtag, künftig diesen Maßstab zur Grundlage der Bewertung einer angemessenen, die Unabhängigkeit si-chernden Entschädigung eines Abgeordneten im Landtag von Sachsen-Anhalt zu nehmen.
Sowohl der Bericht der Diätenkommission als auch der des Landtagspräsidenten umfassen den mit § 28 AbgG LSA festgesetzten Zeitraum der gesamten vierten Wahlperiode. Die Diätenkommission nahm in ihrem Bericht auch die ersten beiden Jahre der folgenden Wahlperiode in den Blick.

Der Präsident empfiehlt, insbesondere wegen der angespannten Lage der öffentlichen Haushalte, den Zeitraum, in welchem die Grundentschädigung der Abgeordneten dem genannten Maßstab angenähert werden soll, zu strecken. Aus diesem Grund schlägt der Präsident vor, nur die Zeit bis zum Ende der vierten Wahlperiode zu betrachten und eine weitere Annäherung an den Maßstab den Gremien der nächsten Wahlperiode zu überlassen.

Die Grundentschädigung der Abgeordneten im Landtag von Sachsen-Anhalt wurde zuletzt zum 1. Oktober 1999 auf 3 937 Euro festgelegt.

Mit diesem Gesetzentwurf wird der Vorschlag des Präsidenten des Landtages in vollem Umfang aufgegriffen. Nach dem Ablauf von mehr als fünf Jahren, in denen keine Anpassung der Entschädigung der Abgeordneten erfolgte, soll die Grundentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 AbgG LSA zum 1. Januar 2005 um 275 Euro auf 4 212 Euro und zum 1. Januar 2006 um weitere 275 Euro auf 4 487 Euro angehoben werden. Mit dieser Anhebung wird ab dem 1. Januar 2006 in etwa ein Betrag erreicht, der dem Endgrundgehalt eines Richters in Sachsen-Anhalt in der Besoldungsgruppe R 1 seit dem 1. Juli 2003 entspricht."

Der Ältestenrat hat die Änderungen des Abgeordnetengesetzes mit einem Abstimmungsergebnis von 10 : 3 : 0 Stimmen beschlossen, d.h. nur die PDS war dagen, hat die Erhöhung aber selbstverständlich angenommen.

Ein Vergleich der Gesamtkosten je Abgeordneten in den einzelnen Bundesländern, wie Sie ihn vorgenommen haben, ist wenig aussagekräftig. Wir haben im Landtag von Sachsen-Anhalt zur Bewertung der Abgeordnetenbezüge extra eine Diätenkömmission berufen. Den gesamten Bericht dieser Kommission können Sie unter den Dokumenten des Landtages einsehen

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Scharf