Auch Mini-Jobber haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Ja, Sie haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, da Sie im Jahr 2022 in einem Arbeitsverhältnis standen und auch noch Lohnersatzleistungen beziehen.
Ich weiß, dass seitdem die neue Regierung die Arbeit aufgenommen hat nicht sehr viel in diesem Bereich passiert ist. Das liegt aber oftmals an den parlamentarischen Prozessen. Auch wollen wir erst gute und starke Konzepte erarbeiten, die den Angehörigen dann auch wirklich helfen.
Da durch ihre Ausbildung ein aktives Arbeitsverhältnis besteht ist ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen die Energiepreispauschale auszuzahlen. Sie sind also sehr wohl berechtigt die EPP zu erhalten.
Die Energiepreispauschale setzt voraus, dass man in einem bestehenden Arbeitsverhältnis steht oder Lohnersatzleistungen empfängt (wie z.B. das auch von Ihnen genannte Krankengeld). Ist das nicht der Fall, so findet leider keine Auszahlung der Energiepreispauschale statt.
Sobald Sie im Jahr 2022 beschäftigt waren, haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale. Da Sie im September jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, wird die Auszahlung über die Einkommensteuererklärung abgewickelt und nicht direkt über einen Arbeitgeber.