Da bei Ihnen (Bezug von Krankengeld) in 2022 ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, haben Sie Anspruch auf die EPP und können diese über die Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Da bei Ihnen in 2022 ein Beschäftigungsverhältnis bestand, können Sie die EPP mit Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.
Deshalb wurden Vorruheständler nicht vergessen, sondern gehören nicht zur Zielgruppe der Energiepreispauschale.
Die Energiepreispauschale setzt voraus, dass man in einem bestehenden Arbeitsverhältnis steht oder Lohnersatzleistungen empfängt (wie z.B. das auch von Ihnen genannte Krankengeld). Ist das nicht der Fall, so findet leider keine Auszahlung der Energiepreispauschale statt.
die Energiepreispauschale (im Weiteren "EPP") von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage. Sollten noch Fragen ihrerseits bestehen, dann können Sie sich sehr gerne nochmal an mich wenden unter josip.juratovic@bundestag.de .