Frage an Josef Winkler von Michael P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr MdB Winkler,
- gestatten Sie mir bitte drei Fragen an Sie - in Ihrer Funktion als Mitglied des Petitionsausschusses im Deutschen Bundestag :
1) Hat ein Petent grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die durch den Pet.-Ausschussdienst eingeholten Stellungnahmen seitens der Fachministerien - auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes i.V.m. Artikel 17 Grundgesetz (GG) ?
Das heißt ganz konkret :
2) Wenn zwei (durch den Pet.-Ausschuss eingeholte) Stellungnahmen seitens des BMJ die Entscheidungsgrundlage bildeten, auf Basis derer der Pet.-Ausschuss dem Deutschen Bundestag dann letztlich empfahl, meine Petition abzuweisen - habe ich als Petent dann aus dem Informationsfreiheitsgesetz i.V.m. Art. 17 GG einen verbindlichen Rechtsanspruch darauf, diese Stellungnahmen seitens des BMJ auch einsehen zu dürfen, die meine Petition zum Scheitern brachten ?
3) Oder anders gefragt : - Was spräche dagegen, dass ich diejenigen Stellungnahmen seitens des BMJ einsehen darf (bzw. in Kopie - ggf. gegen Kostenerstattung - übersandt bekomme), aufgrund derer meine öffentliche Petition abgeschmettert wurde ?
Hintergrund meiner Fragen ist die nachstehende Antwort von Frau MdB Naumann vom 02.09.2008 an mich :
(Quelle:)
http://www.abgeordnetenwatch.de/index.php?abgID=5982&cmd=650&id=5982&q=zitieren#fragen
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
Sie irren. Zu Ihrer Petition gibt es zwei Stellungnahmen des BMJ, deren Aussagen sich in der Ihnen zugegangenen Beschlussbegründung niederschlagen.
(Beschlussbegründung :)
http://www.bundestag.de/Ausschuesse/a02/uebersicht_abgeschlossen/bgr_16-00238.pdf
__________
Anmerkung :
Genau diese "zwei Stellungnahmen des BMJ" möchte ich durch Fachjuristen prüfen lassen, Herr MdB Winkler - und nur zu diesem rechtsstaatlichen Zweck i.R.d. Art. 17 GG i.V.m. dem Informationsfreiheitsgesetz brauche ich logischer Weise Kopien dieser vorbezeichneten Stellungnahmen.
Danke vorab für Ihre Mühe !
MfG
Michael Pfeiffer
Dipl.-VerwW. (FH)
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1. Nein
2. Nein
3. Aus der Begründung des IFG geht hervor, daß Petitionsangelegenheiten nicht in den Geltungsbereich des IFG fallen.
Die Rechtsprechung hat dies bisher bestätigt. Ob eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz zulässig ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
Ich halte die Regelung für sachgerecht. Das BVerfG hat mehrfach entschieden, daß aus Art. 17 das Recht des Petenten abzuleiten ist, daß die Petition entgenzunehmen, sachlich zu behandeln und das das Ergebnis mitzuteilen ist ( 1 BvR 138/07). Art um Umfang der sachlichen Prüfung des Anliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle ( 1 BvR 15553/90)
Mit freundlichen Grüßen
Josef Winkler