Halten Sie Alopecia Areata für eine Lifestyle-Krankheit, wie es die aktuelle Gesetzeslage definiert?
Würden Sie eine Gesetzesänderung unterstützen, um Betroffenen den Zugang zu Medikamenten zu erleichtern?
Sehr geehrter Herr M.,
Herzlichen Dank für Ihre Zuschrift, gerne ich nehme ich dazu Stellung.
Es ist ungenau und verkürzt, Alopecia Areata (AA) als eine Lifestyle-Krankheit zu bezeichnen. Nach aktuellem Forschungsstand handelt es sich bei AA um eine multifaktorielle Erkrankung. Häufig genannte Ursachen sind Stress, Infektionskrankheiten (insbesondere Autoimmunerkrankungen) und genetische Veranlagung. Bisher fehlen wissenschaftlich fundierte diagnostische und therapeutische Empfehlungen zur Behandlung von AA. Eine sogenannte S3-Leitlinie soll Abhilfe schaffen und als Entscheidungshilfe für Ärztinnen und Ärzte bei der Diagnostik und Therapie der verschiedenen Formen von AA dienen. Derzeit befindet sich eine solche Leitlinie jedoch noch in Entwicklung durch die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften (AWMF), weshalb es bisher keinen internationalen Konsens zu den Ursachen und Behandlungsansätzen gibt.
Aufgrund eines Passus in §34 SGB V sind Arzneimittel, die der Verbesserung des Haarwuchses dienen, von der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Dies betrifft auch sämtliche Therapeutika zur Behandlung von AA. Erst wenn durch eine S3-Leitlinie eine rein immunologische Ursache nachgewiesen wird, könnte eine Kostenerstattung durch die GKV in Betracht gezogen werden.
Es ist wichtig, zwischen AA als „Schönheitsmakel“ und AA als ernsthafte Belastung zu unterscheiden. Während die GKV nicht für rein ästhetisch motivierte Behandlungen zuständig ist, können die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensqualität und psychosoziale Situation der Betroffenen erheblich sein. In solchen Fällen ist eine Beteiligung der Krankenkassen gerechtfertigt.
Menschen, die ernsthaft von AA betroffen sind, verdienen eine Behandlung, die zu einer Verbesserung ihrer Lebensqualität beiträgt. Solange die Leitlinie jedoch noch durch die AWMF entwickelt wird, existiert für Fachpersonal und Krankenkassen keine Grundlage, auf welcher Änderungen der bestehenden Regeln vorgenommen werden könnten.