Frage an Johannes Vogel von Matthias D. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Vogel,
Ihr Kollege Herr Christian Lindner hat mich aufgrund dieser Frage zur Rürup-Rente (Basis-Rente):
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/christian-lindner/fragen-antworten/522747
an Sie verwiesen, da Sie der rentenpolitische Sprecher sind.
Meine Frage bezieht sich nicht nur auf meinen Einzelfall, wie Herr Lindner verstand, sondern soll grundsätzlich die Frage beantworten:
Gibt es eine Form (Vertrag) der Rürup-Rente, in der das komplette angesparte Kapital bei Antrag auf ALG 2 nicht als Vermögen angerechnet wird. Oder gilt die Grenze von 750,- € pro Lebensjahr als geschütztes Kapital in jeder Vertragsform der Rürup-Rente?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Dames
Sehr geehrter Herr Dames,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich gilt: Altersvorsorgeansprüche, die nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind, werden bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 SGB II; § 10 Absatz 1 Nummer 2b EStG). Ansprüche auf eine persönliche Leibrente, wie die Rürup-Rente, erfüllen diese Bedingung ausdrücklich und sind somit nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Zu einem Spezialfall kann es kommen, wenn Anbieter und Steuerpflichtiger im Rahmen ihres Rürup-Rentenversicherungsvertrags vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 EStG abgefunden wird. Neben diesen genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Eine Berücksichtigung der Rürup-Rente in der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommt dementsprechend nur dann in Betracht, wenn die Ansprüche als Einkommen bewertet werden. Das ist der Fall, wenn die Auszahlung der Rentenzahlungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt. Von dem nach Renteneintritt festgestellten, anzurechnenden Vermögen können geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, abgesetzt werden. Das gilt für Beträge von 750 Euro je Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner. Maximal können je nach Alter bis zu maximal 50.250 € für erwerbsfähigen Leistungsberechtigte und Partnerin bzw. Partner abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die geldwerten Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht vor Eintritt in das Rentenalter verwertet werden konnten.
Für während der Corona-Pandemie gestellte Anträge auf Arbeitslosengeld II wurde die Vermögensprüfung nach § 67 Absatz 2 SGB II für die Dauer von 6 Monaten für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis einschließlich zum 31.12.2021 beginnen, ausgesetzt. Ausnahme hiervon bildet das sogenannte „erhebliche Vermögen“. Zu diesem "erheblichen Vermögen" zählen keine Vermögensgegenstände, die nicht frei verfügbar sind, wie beispielsweise selbstgenutzte Wohnimmobilien oder Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen.
Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter. Bei Fragen zu Ihrer konkreten persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Vogel