Frage an Johannes Remmel von Bernd W. bezüglich Umwelt
Sehr geehrter Herr Remmel,
BWE und Investoren fordern seit Jahren die Entfernung der 1500 m Vorgabe aus Satz 8.1.1 des Windenergieerlasses 2005.
Auszug 2005
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung sollten die Planungsträger Abstände in ihrer Größenordnung daran orientieren, dass sie im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren.
So ergibt sich unter Berücksichtigung der Prognoseunsicherheit für Windkraftanlagen z.B. ein typischer Abstand von 1500 m für ein Windfeld bestehend aus 7 WEA der 2 MW Klasse zu einem reinen Wohngebiet (35 dB(A). Ein derartiger Abstand kann auch bei allgemeinen Wohngebieten erforderlich werden, wenn größere Anlagenfelder und weitere Vorbelastungen vorliegen.
Auszug 2011 (gepl. Neufassung)
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandswerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. Bei der Festlegung von Abständen können zukünftige Siedlungsflächen nur berücksichtigt werden, wenn dieses sich schon manifestiert hat, z.B. im Rahmen der Regionalplanung.
Warum regelt nur noch die TA Lärm die Entfernung zur Wohnbebauung? (ca.3 x Anlagenhöhe)
freundl. Grüßen
Bernd Wanders
Sehr geehrter Herr Wanders,
vielen Dank für Ihre Frage. Vorweg, die Faustformel der dreifachen Anlagenhöhe beruht auf einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur sog. "optisch bedrängenden Wirkung" und hat nichts mit der Frage des Lärms zu tun. Lärm wird in Dezibel gemessen und breitet sich abhängig von der Topographie aus. Daher ist es auch üblich mit der TA Lärm zu arbeiten, die für die verschiedenen Baugebiete Tages- und Nachtwerte vorgibt, die als Grenze des Zumutbaren gelten. Im Ergebnis ist in der Nähe von Gewerbe- und Industriegebieten mehr Lärm zumutbar, als bei Mischgebieten, allgemeinen oder gar reinen Wohngebieten. Die Nennung einer wissenschaftlich nicht herleitbaren Pauschalangabe von 1500 Metern hat angesichts dieses differenzierten Systems zu Irritationen geführt und wurde daher nun gestrichen. Der Abstand sollte wieder, wie auch in anderen Bundesländern, nach der Schutzwürdigkeit der nahe gelegenen Gebiete einzelfallgerecht berechnet werden. Die genauer Berechnung wird gleichfalls im Erlass in Kapitel 5 beschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Remmel MdL