Frage an Johannes Kahrs von Artur S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Kahrs,
seit geraumer Zeit wohne ich in der Klaus Groth Straße mit Fenstern zur Borgfelder Straße. Dort ist es an sich schon laut genug was ja vor dem Einzug hier vorher zu sehen war, allerdings gibt es einen Punkt welchen es meiner Meinung nach zu ändern gilt.
Auch in der Nacht fahren ausgerückte Noteinsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und des Notarztes mit Martinshorn was fast jeden Bürger aus dem Schlaf reißt. Natürlich geht Sicherheit vor aber ich habe mich mit dem Pressesprecher der Hamburger Feuerwehr ausgetauscht und für meine Begriffe komisches erfahren.
Weil ich glaubte, es ist auch für die Besatzungen eine große Anstrengung, mit diesem Lärm zu fahren und weil ich der Meinung bin, des Nachts ist das eher hinderlich und ein Licht würde vollauf genügen, habe ich begonnen das mal los zu treten.
Da erfahre ich nun, es ist vorgeschrieben, solch einen Lärm zu machen und wenn ein Fahrer diesen Lärm abschaltet handelt er in Eigenverantwortung!? Wie das?
Meine Konzentration wäre größer ohne den Lärm welcher des Tages Sinn macht, in der Nacht aber nicht.
Warum kann den Fahren die Entscheidung nicht überlassen werden auch ohne die Gefahr der Eigenverantwortung? Diese Verantwortung hat er doch so wie so als Fahrer. Da muss doch nicht auch noch Druck wegen eines Martinhornes gemacht werden. Eine Ampel macht auch keinen Lärm und muss von jedem Fahrer beachtet werden. Wenn ich eine Ampelgeregelte Kreuzung rechtswidrig überfahre werde ich zur Verantwortung gezogen und kann mich nicht darauf berufen, sie hätte mich nicht akustisch gewarnt. Dieses Argument müsste auf Martinhorn Fahrten in der Nacht angewendet werden können.
(Dieser Text ging so auch an Herrn Kieschendorf)
Mit freundlichen Grüßen,
Artur Stieglitz
Sehr geehrter Herr Stieglitz,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zuerst einmal möchte ich mich bei Ihnen entschuldigen, dass die Beantwortung mit einiger Verzögerung erfolgt. Um Ihre Frage zum Einsatz des Martinshorns beantworten zu können, musste ich mich vorher selbst an die Hamburger Innenbehörde wenden und von dort Informationen einholen.
Ich verstehe Ihre Haltung und kann den Frust nachvollziehen, den der Lärm der vorbeifahrenden Einsatzfahrzeugen verursacht. Genauso viel Verständnis habe ich jedoch für die Besatzungen der Rettungsfahrzeuge. Die Fahrer der entsprechenden Fahrzeuge sind nämlich nach §38 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet, sowohl blaues Blinklicht als auch Einsatzhorn zu benutzen. Das Abschalten des Einsatzhorns bei einer übersichtlichen Verkehrslage liegt im Ermessen des jeweiligen Fahrers. Wenn es dabei jedoch zu einem Unfall kommt, und der Unfallgegner belegt, dass er aufgrund des fehlenden Einsatzhorns das bevorrechtigte Fahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen hat, bekommt der Fahrer mindestens eine Teilschuld und ggf. Regressansprüche der Stadt.
Da niemand von uns davor sicher ist, nicht auch einmal in eine Situation zu gelangen, in der er oder eine ihm nahe stehende Person schnelle und professionelle Hilfe braucht, ich grundsätzlich der Meinung bin, dass Hilfe für Menschen in Not oder Gefahr ein Akt der Humanität ist und die Arbeit unserer Hamburger Rettungskräfte bewundere, glaube ich, dass wir ihnen ihre schwere Arbeit auf keinen Fall noch mehr erschweren dürfen.
Dass ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Nachtruhe davon betroffen ist, ist leider ein Kennzeichen für die Nachteile urbanen Wohnens auf engem Raum. In der sogenannten „Abwägung der Güter“ würde ich mich jedoch immer für die Rettung von Menschenleben entscheiden. Gleichzeitig habe ich bei der Hamburger Innenbehörde darauf hingewiesen, dass ich davon ausgehe, dass die Benutzung der Signalmittel der Rettungsfahrzeuge nicht fahrlässig sondern ausschließlich im entsprechenden Fall Verwendung findet.
Sollten Sie noch weitere Nachfragen zu diesem Thema haben, möchte ich Sie bitten sich direkt an mein Wahlkreisbüro zu wenden, entweder unter der Telefonnummer (040) 28 05 55 55 oder per E-Mail: johannes.kahrs@wk.bundestag.de
Es tut mir leid, dass ich Ihnen in der Sache nicht weiterhelfen konnte.
Mit freundlichem Gruß,
Johannes Kahrs
PS: Der beschriebene Paragraph der StVO regelt folgendes: §38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".