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Frage von Wolf-Mike. W. •

Frage an Johannes Kahrs von Wolf-Mike. W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Kahrs,

Mit meinem Verständnis für das Grundgesetz ist folgendes nicht vereinbar: Ein Politiker erhält, egal wie lange er sein Amt ausgübt hat vom Staat Geld (aus Steuern), unabhängig von seiner Bedürftigkeit oder des Einkommens des Partners.

Ein ALG II - Empfänger erhält, bedürftig, nur Geld, wenn sein eventueller Partner fast nichts verdient. Das bedeutet etwa, dass ein ´Neu-Lehrling´ aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Freundin ausziehen muss. Der Steuerzahler finanziert nun 2 Wohnungen, vielleicht nebeneinander.

Diese Frage ist kurz gefasst, trotzdem bitte ich um Stellungnahme.

Mit freundlichem Gruß

Wolf-M. Windelbann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Windelbann,

Sie beziehen sich offenkundig auf die von ausscheidenden Bürgerschaftsabgeordneten in Anspruch genommenen Übergangsgelder. Diese werden auf Antrag gewährt, und zwar drei Monate in voller Höhe der bisherigen Diäten, danach neun Monate lang die Hälfte davon. Die Übergangsgelder dienen zur Überbrückung der Zeit, bis ein ehemaliger Abgeordneter eine neue Stelle findet. Diese Gelder werden jedoch gekürzt um das Einkommen, das im Bezugszeitraum erzielt worden ist.

Da die Gelder nur auf Antrag gewährt werden, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der ehemalige Abgeordnete vom Bezug der Gelder Abstand nehmen wird, wenn er keinen Bedarf bei sich sieht. In dem konkreten Fall, auf den Sie sich beziehen, kann ich Ihre Empörung daher gut verstehen. Es mag juristisch so sein, dass man selbst kein Einkommen erzielt und daher Anspruch auf Übergangsgeld besteht, aus moralischer Sicht hätte die betreffende Ex-Abgeordnete gar nicht erst einen Antrag stellen sollen, da das Gehalt ihres Ehemannes mehr als ausreichend ist.

Derselbe Grundgedanke liegt auch den Regelungen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II an verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Arbeitssuchende zugrunde. Es soll nicht so sein, dass beispielsweise in einer Versorgungsehe (bzw. einer eheähnlichen Gemeinschaft) der eine Partner genug Gehalt für beide bezieht, der nicht arbeitende Partner aber wegen einer juristisch bestehenden Arbeitslosigkeit dann aber ALG II beantragt. Der aktuelle Fall, den Sie wohl meinen, ist leider einer jener wenigen Grenzfälle, die vom Gesetzgeber nicht ausreichend bedacht wurden.

Ich selbst finde, dass es in solchen Fällen für den betreffenden Sachbearbeiter einen Ermessensspielraum geben muss. Es ist ja tatsächlich absurd, wenn am Ende der Steuerzahler mehr zahlt, nur um ein Gesetz zu erfüllen, dass gerade der Ersparnis staatlicher Mittel dient.

Mit freundlichen Grüßen,

Johannes Kahrs