Frage an Johannes Kahrs von Lars B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Hallo Herr Kahrs,
wir sind Nachwuchskräfte in der Hamburger Verwaltung und machen eine Präsentation über die Immunität und Indemnität von Abgeordneten in der Bürgerschaft.
Unsere Frage an Sie ist:
Wird die Immunität von Abgeordneten aberkannt bei...:
- Mord?
- Vergewaltigung?
- Erregung öffentlichem Ärgernisses?
- Diebstahl?
- Verkehrsdelikten?
Wir würden uns freuen, wenn wir eine Antwort von Ihnen erhalten könnten, um eine Quelle vorweisen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Brauer und Kevin Schlegel
Sehr geehrter Herr Brauer,
vielen Dank für Ihre Frage. Bei der Immunität wird nicht nach Delikten differenziert, sondert es kommt vielmehr auf die Maßnahmen an, die gegenüber dem Abgeordneten ergriffen werden sollen. Die Immunität ist in Artikel 15 Hamburger Verfassung (HV) geregelt. Danach bedürfen einer vorherigen Einwilligung durch die Bürgerschaft grundsätzlich die folgenden Maßnahmen gegen Abgeordnete:
- Verhaftungen, das heißt alle freiheitsentziehenden Maßnahmen einschließlich des Polizeigewahrsams aus präventiven Gründen.
- Sonstige Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, sofern sie auch die Ausübung des Mandats beeinträchtigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Teilnahme an Sitzungen der Bürgerschaft oder ihrer Ausschüsse behindert wird.
Unbeschränkt von der Immunität der Abgeordneten sind aber polizeiliche Maßnahmen dann zulässig, wenn Abgeordnete bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden.
Art. 15 Abs. 2 HV regelt die Möglichkeit, dass die Bürgerschaft verlangen kann, dass bestimmte Maßnahmen gegen Abgeordnete (Straf- oder Ermittlungsverfahren, Haft, sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit) nachträglich für die Dauer des Mandats aufgehoben werden. Dafür ist ein ausdrücklicher Beschluss der Bürgerschaft erforderlich.
Bei der Immunität von Abgeordneten handelt es sich um ein Schutzinstrument des Parlaments, um es vor potenziellem politischem Machtmissbrauch der Exekutive zu schützen. Die Immunität soll so dabei helfen, die Unabhängigkeit der Abgeordneten gegenüber der Exekutive zu gewährleisten. Im Falle eines rechtsstaatlichen Vorgehens der Exekutive gegenüber eines Abgeordneten und eines hinreichenden Tatverdachts wird die Immunität natürlich in aller Regel vom Parlament aufgehoben.
Mit freundlichem Gruß
Johannes Kahrs