Frage an Johannes Kahrs von Jürgen O. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Kahrs,
Sie können mit dem gesetzlichen Mindestlohn sicherlich einen großen Erfolg für die SPD verbuchen. Die Union kann dafür die Ausnahmen für ihre Seite beanspruchen.
Eine Ausnahme betrifft die eLB- aber nicht nur die- die nach bisherigen Meldungen grundsätzlich vom Mindestlohn für die ersten 6 Monate ausgenommen sind.
Die Gerichte haben ein Lohn dann als sittenwidrig angesehen, wenn er niedriger als zwei Drittel des entsprechenden Tariflohnes ist.
Wie verhält es sich in diesem Fall die evtl. Möglichkeit auf sittenwidrigen Lohn zu verklagen wenn ein Arbeitnehmer unter 5,61€ verdienen sollte?
Das wäre faktisch ein Mindestlohn und dann gäbe es praktisch keine Ausnahmen mehr.
Wird da noch nachgebessert im vorliegenden Gesetzestext? Ungefähr so:
Ein Mindestlohn kann nicht mit einem Tariflohn gleichgesetzt/ verglichen werden?
Oder Ausschluss einer Klagemöglichkeit in den ersten 6 Monaten?
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Oldenburg
Sehr geehrter Herr Oldenburg,
vielen Dank für Ihre Frage. Der Mindestlohn ist diesbezüglich in der Tat
nicht mit einem Tariflohn zu vergleichen. Bemessungsgrundlage für
Sittenwidrige Löhne sind nach derzeitiger Gesetzeslage die Tariflöhne und
nicht der Mindestlohn.
Mit freundlichem Gruß,
Johannes Kahrs