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Frage von Matthias V. •

Frage an Johannes Kahrs von Matthias V.

Hallo Hr. Kahrs,

leider haben Sie auf meine Frage zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-778-78228--f411608.html#q411608 ) noch nicht geantwortet, aber scheinbar die Zeit gefunden bei der Diätenerhöhung mit "Ja" zu stimmen.

Dazu einmal meine Frage: Meinen Sie nicht, dass jetzt wo die Versorgung der Abgeordneten signifikant verbessert wurde, dass viele von Ihnen jetzt nicht auch ein Gesetz gegen Korruption auf den Weg bringen können? Auch Ihre Rente ist ja weiterhin gesichert, da sie hier ja keine Einschnitte vorgenommen haben und immer noch nach nur 4 Jahren eine Rente erhalten für die ein normaler Arbeiter fast 30 Jahre arbeiten muss.

Was spricht denn aus Ihrer Sicht gegen die Unterzeichnung des Übereinkommens?

Und was spricht für eine Erhöhung der Diäten (die ruhig noch höher sein könnten meiner Meinung nach) aber dagegen mal die Überversorgung bei der Alterversorgung auf eigene Rentenversorgung oder das normale Rentensystem umzustellen?

Vielen Grüße
Matthias Voss

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Voss,

vielen Dank für Ihre Frage. Gemeinsam mit der CDU/CSU hatte die SPD-Bundestagsfraktion ein Gesetzpaket zur Änderung des Abgeordnetengesetzes erarbeitet und in den Bundestag eingebracht. Angepasst werden hierin nicht nur die Entschädigung, sondern eben auch die Regelungen zur Altersversorgung und die Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung. Der Deutsche Bundestag stimmte den Gesetzentwürfen am vergangenen Freitag zu. Im Gegensatz zu einigen anderen Diätenerhöhungen, denen ich in der Vergangenheit nicht meine Stimme gab, hielt ich es in diesem Fall für richtig zu zustimmen, eben weil dieses Gesetzpaket weit mehr und wichtigere Punkte neu regelt, als nur die Diäten.

Die Grundlagen des Gesetzentwurfs waren die Empfehlungen einer unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts.Der Deutsche Bundestag hatte sie Ende 2011 einvernehmlich eingesetzt. Auftrag der Kommission war es, Vorschläge für ein transparentes, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechendes Verfahren für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung, deren zukünftige Anpassung und für die Altersversorgung der Abgeordneten vorzulegen. In ihren Empfehlungen rät die Kommission, die Höhe der Abgeordnetenentschädigung an der Besoldung von Richtern an obersten Bundesgerichten (R 6) zu orientieren. Die Tätigkeit eines Abgeordneten als Mitglied eines obersten Verfassungsorgans ist nach Auffassung der Kommission am ehesten mit einem Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vergleichbar. Beide nehmen ihre Tätigkeit unabhängig wahr. Mit dieser Orientierungsgröße erhalten Abgeordnete eine Entschädigung wie Landräte und Bürgermeister mittelgroßer Städte. Dies entspricht der Größe eines Wahlkreises, der etwa 250.000 Einwohner umfasst. „R 6“ als Orientierungsgröße entspricht zwar der bereits seit 1995 bestehenden gesetzlichen Regelung, tatsächlich haben die Abgeordnetenbezüge diesen Betrag aber nie erreicht.

Die Abgeordnetenentschädigung soll zum 1.Juli 2014 von jetzt 8252 Euro um fünf Prozent bzw. 415 Euro auf 8667 Euro und zum 1. Januar 2015 um weitere 4,8 Prozent bzw. 415 Euro auf dann 9082 Euro angehoben werden. Damit wird die Bezugsgröße R6 18 Jahre nach Bestehen der gesetzlichen Regelung erstmals erreicht. Ab 1. Juli 2016 soll die Abgeordnetenentschädigung entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes des Statistischen Bundesamtes jährlich angepasst werden. Dieser Index erfasst die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste aller abhängig Beschäftigten in Deutschland. Das heißt also auch, dass die Abgeordnetenbezüge mit der Lohnentwicklung sinken können. Nach der Kopplung der Diäten an die Löhne in
Deutschland muss die Höhe der Abgeordnetenentschädigung nun nicht mehr neu
entschieden werde.

Wie bereits erwähnt, ist dies nur ein Punkt des Gesetzpakets. Gerade im Bereich der von Ihnen kritisierten Altersvorsorge gibt es entscheidende Änderungen. Das Gesetz beinhaltet hier eine spürbare Absenkungen:

· Bisher konnten langjährige Abgeordnete schon mit 55 bzw. 57 Jahren ohne Abschlag Altersversorgung beziehen. Das ist nicht mehr zeitgemäß. Zukünftig gelten die Regeln der Rente mit 67 auch für Abgeordnete. Für bereits erworbene Ansprüche gilt Bestandsschutz.

· Eine vorzeitige Altersentschädigung kann künftig – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – nur mit Abschlägen und frühestens mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden.

· Der Höchstsatz der Altersversorgung wird von 67,5 Prozent auf 65 Prozent abgesenkt.

Im Zuge der Reform wurde außerdem die Kürzung der Kostenpauschale, wenn Abgeordnete an einem Plenartag oder bei einer namentlichen Abstimmung fehlen, verdoppelt. Bei unentschuldigtem Fehlen an einem Plenartag werden zukünftig 200 Euro statt 100 Euro, bei einer namentlichen Abstimmung 100 Euro statt 50 Euro abgezogen.

Die SPD-Fraktion hat sich seit Langem dafür eingesetzt die Abgeordnetenbestechung endlich offiziell unter Strafe zu stellen und damit die Umsetzung der von Ihnen erwähnten UN-Konvention gegen Korruption anzugehen. Denn Korruption, Klüngelwirtschaft und undurchsichtige Mauscheleien beschädigen die demokratischen Institutionen und zerstören Vertrauen in die Politik. Die schwarz-gelbe Koalition hatte dieses Vorhaben aber in der vergangenen Legislatur blockiert. Es war der SPD-Bundestagsfraktion deshalb ein Anliegen gewesen, das Gesetz gleich am Anfang der Legislatur im Rahmen der großen Koalition zu beraten.

Bislang war in Deutschland nur der Kauf bzw. Verkauf der Abgeordnetenstimme bei Wahlen und Abstimmungen verboten. Alles andere bleibt straffrei. Das Gesetz dient nun dazu, strafwürdige Manipulationen bei der Wahrnehmung des Mandats ahnden zu können. Zugleich wird damit, wie gesagt, die Voraussetzung geschaffen, dass Deutschland die bereits 2003 unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption endlich umsetzen kann.

Künftig wird bestraft, wer einem Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass der Abgeordnete bei Mandatswahrnehmung eine vom „Auftraggeber“ gewünschte Handlung vornimmt oder unterlässt. Umgekehrt trifft es den oder die Abgeordnete, wenn er oder sie für solche Handlungen einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Vorteile meint materielle Vorteile genauso wie immaterielle Vorteile. Die Straftat kann mit Haft bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen sanktioniert werden.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten konnte und verbleibe mit freundlichem Gruß

Johannes Kahrs