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Johannes Fechner
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Frage von Tom J. •

Frage an Johannes Fechner von Tom J. bezüglich Recht

Hallo Herr Fechner.

Wie stehen Sie bzw. ihre Partei zu einem Zeugnisverweigerungsrecht für SozialarbeiterInnen?
In Arbeitsfeldern in denen Hilfesuchende von vornherein den Verdacht auf Straftaten ausgesetzt sind fehlt wäre ein solches Recht wichtig um ein vertrauliches und offenes Verhältnis zu gewährleisten. Noch brisanter sind Bereiche die den Opferschutz betreffen.
Ein Beispiel: In Dresden wurde vergangenes Jahr das sozialpädagogische Fanprojekt von der Polzei durchsucht, Computer wurden durchkämmt und Daten über vermeintliche Täter rund um den Fußball wurden gesammelt. Sie können sich sicherlich vorstellen, das ein solches Vorgehen viel in der Beziehung zwischen Professionellen und Hilfesuchenden anrichten kann.

Gibt es Bestrebungen den 53 StPO zu ändern?

Ich bedanke mich vorab für Ihre Antwort.

Mit solidarischen Grüßen
Tom Jeschke

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr J.,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.1.2019

Eine Ausdehnung des strafrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechts auf Sozialarbeiter lehne ich ab. Die Einbeziehung weiterer Personengruppen würde die zur Strafverfolgung erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen empfindlich einschränken. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots einer effektiven Strafverfolgung und einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung bedarf die Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen jedoch einer besonderen Legitimation. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Kreis derer, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Den in § 53 StPO genannten Berufsgruppen gemeinsam ist, dass die von Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe erbrachte Hilfeleistung nur möglich ist, wenn sich der Hilfesuchende in vollem Umfang anvertrauen kann. Der Schutz der Kommunikation ist hier zwingende Voraussetzung der Hilfeleistung. So setzt die Arbeit zwischen psychologischem Psychotherapeut und Patient zwingend voraus, dass sich der Patient vollständig öffnen kann.

Bei der Abwägung der Belange des Vertrauensschutzes im Bereich sozialpädagogischer Arbeit ist der Gesetzgeber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schutzbedürftigkeit des Vertrauens zwischen Sozialarbeiter und Ratsuchendem nicht der der in § 53 StPO genannten Berufsgruppen entspricht. Natürlich kann das Gespräch zwischen Sozialarbeiter und Klient nur auf einer Basis des Vertrauens stattfinden. Dies allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts. Dem Klienten eines Sozialarbeiters ist nicht jegliche Hilfe verwehrt, wenn er sich dem Sozialarbeiter gegenüber aus Angst vor Strafverfolgung nicht in vollem Umfang öffnet.

Erschwerend kommt hinzu, dass das Berufsfeld des Sozialarbeiters nicht in dem Maße abgrenzbar ist, wie das der in § 53 StPO genannten Berufsgruppen.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Fechner

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