Frage an Johannes Fechner von Fritz V. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Fechner,
aus persönlicher Betroffenheit möchte ich Sie um eine Einschätzung bzgl. der Anwendung des § 22 BMG sowie dessen Ausführungsbestimmungen in der BMGVwV bitten.
Warum wird hierin aus Sicht des Gesetzgebers darauf abgestellt, dass die Meldebehörde bei der Prüfung und Entscheidung über die Hauptwohnung im Zweifelsfall entgegen der Angabe der betroffenen Person entscheiden kann?
Letztlich ist es für eine Meldebehörde schließlich schlicht unmöglich, zweifelsfrei die "vorwiegend genutzte Wohnung" oder den "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen" einer Person festzustellen, ohne diesen über einen repräsentativen Zeitraum rund um die Uhr zu überwachen. Und selbst dann kann es dabei erhebliche Schwierigkeiten geben.
Insbesondere in unserer Zeit zunehmender Flexibilitätserwartungen an Arbeitnehmerinnen und -nehmer erscheint mir die geltende Regelung schlicht realitätsfremd. Wo soll bspw. eine Wissenschaftlerin nach dem BMG aus Sicht der Meldebehörde ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie von Montag bis Donnerstag eine Stelle in Stadt X wahrnimmt, dort ggf. Mitglied eines Sportvereines und diverser Universitätsgremien ist und danach zu ihrer Lebenspartnerin in Gemeinde Y fährt? Oder ein Student, der in Stadt X studiert und arbeitet und seine Wohnung während der Vorlesungszeit hat, aber in Gemeinde Y, in der seine Familie lebt, kommunalpolitisch aktiv ist? Noch komplizierter wird es für Verheiratete oder Verpartnerte, für die das BMG einen gemeinsamen Hauptwohnsitz vorsieht, wobei das selbst bei der Existenz von Kindern längst nicht mehr der Fall sein muss.
Mir erscheint deshalb eine Flexibilisierung des BMG an dieser Stell unbedingt sinnvoll, um unzähligen Menschen langwierige Auseinandersetzungen mit den Meldebehörden zu ersparen und ihnen stattdessen die Möglichkeit zu geben, ihren Hauptwohnsitz frei zu wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz R. Viertel