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Johannes Fechner
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Johannes Fechner von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Fechner,

muss auch bei der Gesetzgebung Artikel 3 Grundgesetz beachtet werden?

Es geht nachfolgend nicht um Einzelfallberatung sondern um Fälle wie sie laut
Bekanntenkreis immer wieder vorkommen: Entschädigungsansprüche nach einem Anwaltsfehler.

Dazu:

http://www.rak-nbg.de/cmsupload/img/WIR5_2010.pdf
Zwischenprüfung am 26.11.2010. Winterabschlussprüfung 2011/I am 18./19. Januar 2011. Direktanspruch gegen die Berufshaftpflicht- versicherung?

Daraus: Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte unmittelbar einen Direktanspruch gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung. Nach einem Regierungsentwurf sollten auch Mandanten einen vergleichbaren Direktanspruch haben. Wegen "der Gefahr einer unkalkulierbaren Prämienexplosion” entschied man sich anders: Im Regelfall kann der Mandant nur gegen den Rechtsanwalt außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen.

Beispiel: Nach anwaltlicher Beratung sollte der Anwalt gegen ein Urteil Berufung einlegen. Da er die Frist nicht einhielt, wurde das Urteil rechtskräftig und es kann nie wieder in dieser
Angelegenheit geklagt werden. Wenn der Mandant gegen den Anwalt klagt, muss er beweisen, dass in der Berufung ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre.

Stimmen wir darin überein, dass insbesondere Nichtjuristen damit überfordert sind?

Wenn Mandanten aus finanziellen Gründen einen neuen Anwalt nicht bezahlen können und auch nicht eine Rechtsschutzversicherung abschließen konnten: Müssen sie auf die gerichtliche Überprüfung ihrer Entschädigungsforderung verzichten?

Bevor Sie jetzt die Schlichtungsstelle erwähnen, muss ich auf den dortigen Höchstbetrag von 15.000 Euro hinweisen.

Stimmen wir darin überein, dass hier im Interesse von Versicherungen und Anwälten viele Mandanten unverhältnismäßig benachteiligt werden?

Nach Artikel 3 Grundgesetz sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Ist die überdeutliche Benachteiligung der Mandanten verfassungsgemäß?

Wie wird die SPD-Fraktion jetzt reagieren?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ein Regierungsentwurf mit Regelungen, dass ein rechtsschutzversicherter Bürger einen direkten Anspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung hat für den Fall, dass sein Anwalt einen Fehler gemacht hat, ist mir nicht bekannt und ich hielte ihn auch für nicht erforderlich.

Wenn einem Rechtsanwalt ein Fehler unterläuft und dem Mandanten dadurch ein Schaden entsteht ein Schaden entsteht, steht dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch direkt gegen dem Anwalt zu, d.h. ein Anspruch gegenüber dem Versicherer ist nicht erforderlich. Die Zahlen zeigen, dass insbesondere da Anwälte zwingend haftpflichtversichert sind, kein Risiko besteht, dass ein solcher Schadensersatzanspruch wegen Vermögenslosigkeit eines Anwaltes nicht durchgesetzt werden kann.

Ich halte es für richtig, dass ein Mandant gegen seinen Rechtsanwalt nur dann ein Schadensersatzanspruch hat, wenn ihm auch tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstanden ist. Als Anspruchsteller trifft den Mandanten in einem derartigen Fall die Beweispflicht, einen Vermögensschaden nachzuweisen.

Insofern ist sicherlich ärgerlich, wenn wegen eines anwaltlichen Fristversäumnisse Vermögensnachteile entstehen. Aber nur wenn dadurch nachweisbar ein Schaden entstanden ist, sollte eine Ersatzpflicht des Anwalts und damit seiner Haftpflichtversicherung bestehen.
Mir ist aber insbesondere aufgrund der für Anwälte verpflichtend abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung nicht bekannt, dass Mandanten auf Schäden sitzen bleiben. Insofern sehe ich derzeit keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johannes Fechner

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