Wird es eine rückwirkende Kompensation aufgrund Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes geben? Wie hoch wird diese sein?
Sehr geehrter Herr Saathoff,
im Referentenentwurf für die amtsangemessene Alimentation wird auf Seite 2 ausgeführt: "Des Weiteren werden die Beihilfebemessungssätze für beihilfeberichtigte Angehörige und Kinder auf 90 Prozent erhöht sowie der Beihilfebemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten von 70 Prozent bereits ab dem ersten Kind gewährt."
Da die amtsangemessene Alimentation bereits seit 2021 sichergestellt werden muss, frage ich mich welche Höhe die Kompensationszahlung für den Zeitraum 2021 bis heute aufgrund der Erhöhung des Beihilfeanspruchs haben wird. Denn je später die amtsangessene Alimentation beschlossen wird und keine Kompensation erfolgen wird, desto mehr Haushaltsmittel spart der Bund. Oder ist gar keine Kompensation geplant?
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.
Sehr geehrter Herr S.
vielen Dank für Ihre erneute Frage. Sie sind sicher nicht der einzige, der gern wissen möchte, wie hoch der in Artikel 1 Nr. 48 (§ 79 Bundesbesoldungsgesetz) geregelte einmalige Ausgleichsbetrag sein wird. Wie Sie auf Seite 20 (§ 79 Abs. 8) des Referentenentwurfes nachlesen können, werden die Ausgleichsbeträge in einer Rechtsverordnung geregelt. Zu dieser Rechtsverordnung kann ich Ihnen derzeit leider keine Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff