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Johann Saathoff
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Frage von Christian B. •

Missachtet der Entwurf des BBVAnpÄndG 23/24 aus Ihrem Hause den Mindesabstands zur sozialen Grundsicherung?

Sehr geehrter Herr Saathoff,

Am 08.06.2023 wurde von Ihrem Hause der Entwurf vom BBVAnpÄndG 2023/2024 veröffentlicht.
Im Entwurf wird auf den Mindestabstand zur sozialen Grundsicherung Bezug genommen, jedoch nicht mit absoluten Zahlen belegt, ab wann der Mindestabstand in der untersten Besoldungsgruppe eingehalten wird.

Wie soll es, Ihrer Meinung nach, dem Gesetzgeber möglich sein zu prüfen, ob der Mindestabstand zur Grundsicherung überhaupt eingehalten wird und dieser Entwurf die Direktiven des Bundesverfassungsgerichts einhält?

Vielen Dank für Ihre Mühewaltung.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich darf aus der Begründung des Gesetzentwurfes zitieren: „Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Mindestabstandsgebot für die Besoldungsberechtigten des Bundes werden wie folgt berücksichtigt: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Besoldung für alle Besoldungsberechtigten angehoben. Insbesondere führt die Gewährung des Sockelbetrags von 200 Euro zusätzlich zur linearen Erhöhung in Höhe von 5,3 Prozent zu einer signifikanten Erhöhung der Besoldung und damit zu einem Ausbau des Abstands der untersten Besoldungsgruppen zur sozialen Grundsicherung. Eine weitere Anhebung der Bezüge wird zudem durch das in der Ressortabstimmung befindliche Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG) erfolgen, das bedarfsgerechte, auch rückwirkend ab 2021 vorgesehene Erhöhungen zum Inhalt hat und zeitnah dem Kabinett werden wird. Der Gesetzentwurf berücksichtigt auch die mit der Einführung des Bürgergeldes notwendig gewordene Neujustierung der Mindestbesoldung.“
Ich gehe davon aus, dass die mit diesem Gesetz befassten Abgeordneten über genügend Fachkenntnis auch in dieser Frage verfügen. Im parlamentarischen Verfahren wird das Bundesinnenministerium dem Deutschen Bundestag aber bei Bedarf diesen Sachverhalt selbstverständlich gern näher erläutern.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

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