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Johann Saathoff
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Frage von Lisa Z. •

BBVAngG - Wirkung

Sehr geehrter Herr Saathoff,

eine Rückfrage zum Familienzuschlag stellt sich mir noch.
In einer anderen Frage haben Sie geantwortet, dass das Gesetzgebungsverfahren für das BBVAngG im Herbst durchgeführt führt.

Ich kann nachvollziehen, dass Sie keine genauen Daten für Stichtagsregelubgen nennen können.
Aber gleichzeitig ist davon auszugehen, dass sich Änderungen im Familienzuschlag erst nach dem bzw. Mit dem Inkrafttreten ergeben werden, oder?
Beispielsweise ist im Entwurf vorgesehen, dass die neue Regelung des Paragraphen 40 ab 01.07.2023 gilt, sollte das Gesetz jedoch später im Kraft treten, dürfen die Rechtsfolgen nicht rückwirkend gelten oder? Beispiel auch hier wieder der Familienzuschlag Stufe 1 für Verheiratete. Sollte die Ehe erst im August geschlossen werden und das Gesetz im September beschlossen, bleibt der Anspruch auf die Ausgleichzahlubg bestehen oder gilt dann der Stichtag aus dem Entwurf (30.06.2023).

Vielen Dank
Mfg

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Z.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich bedaure, dass ich dazu an dieser Stelle nichts Verbindliches sagen kann, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und sich sowohl bis zum Kabinettbeschluss als auch im parlamentarischen Verfahren Änderungen ergeben können.
Mit freundlichen Grüßen
Johann Saathoff

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