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Johann-Henrich Krummacher
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Frage von Markus B. •

Frage an Johann-Henrich Krummacher von Markus B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Krummacher,

ich wuensche Ihnen ein gutes neues Jahr 2007 und viel Erfolg in Ihrer politischen Taetigkeit. Als Abgeordneter des Deutschen Bundestages unterliegen Sie nach unserem Grundgesetz Ihrem Gewissen und sind frei in Ihrer Entscheidung. Somit nehme ich an, dass Ihre Zustimmung zum Antidiskriminierungsgesetz inhaltlich auf Fakten basiert und nicht auf parteipolitische Vorgaben - diese sind mir aber leider schleierhaft. Unsere Bundes- und die Landesverfassung, alle zivilrechtlichen und strafrechtlichen nationalen Gesetze, aber auch die in der Bundesrepublik als einfaches Gesetz bindende EMRK und der EG-Vertrag beinhalten klare, unmissverstaendliche und auch angewandte Vorgaben ueber die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz sowie in allen kulturellen und sozialen Strukturen. Diese Vorgaben werden auch angewandt und sind vor Gericht durchsetzbar, warum bedarf es also eines weiteren Gesetzes? Meiner Meinung zufolge wurde hier ein neues buerokratisches Bollwerk geschaffen, dass in der Umkehr den Rechtstaat aushebelt, alle bisherigen Normen und hoeherwertigen Verfassungen als unzureichend darstellt und Tuer und Tor dem Missbrauch oeffnet. Koennen Sie hier darstellen, warum dieses Gesetz notwendig ist und welche rechtlichen Teilgebiete es abdeckt, die bis dato in unserer durchaus umfangreichen Gesetzeslandschaft unzureichend vorhanden sind? Ich danke Ihnen und wuensche Ihnen alles Gute.
-Markus Bressler / Stuttgart-

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bressler,

im Namen von Herrn Krummacher danke ich Ihnen für Ihre Mail vom 07. Januar zum Thema "Antidiskriminierungsgesetz". Sehr Gerne möchte ich nach Absprache mit Herrn Krummacher auf Ihre Frage antworten.

Prinzipiell ist Deutschland verpflichtet, europäische Richtlinien in nationales Recht umzusetzen: Richtlinie sind -- im Gegensatz zu Verordnungen oder Entscheidungen -- in den Mitgliedstaaten der EU nicht unmittelbar wirksam. Dies ist zwar "umständlicher", hat aber den Vorteil, bei gegebener politischer Zielvorgabe eine entsprechende Regelung genauer an die konkreten Gegebenheiten vor Ort anpassen zu können. Die Umsetzungspflicht sorgt wiederum dafür, dass eventuelle "Rechtslücken" in den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen werden. Denn wird eine Richtlinie nicht umgesetzt, so droht ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, was etwa zu Strafzahlungen führen kann.

Darüber hinaus kann es durchaus sinnvoll sein, bereits vorhandene aber eben in vielen unterschiedlichen Gesetzen zum Ausdruck kommende Regelungen zusammen zu fassen. Dies macht das Recht übersichtlicher und liegt damit letztlich auch im Interesse der Rechtssicherheit.

All dies gilt prinzipiell auch für die Antidiskriminierungsrichtlinie. Allerdings benennen Sie völlig zu Recht die "weiche Stelle" dieser Argumentation: neben ihrem objektiven gesellschaftlichen Ordnungs- und Regelungscharakter sind Gesetze auch politisch-programmatische Willensbekundungen. Unserer Meinung nach war in Deutschland der Schutz vor Diskriminierung auch schon vor der besagten EU-Richtlinie auf hohem Niveau gegeben. Aber wo genau die Grenze zwischen der objektiven Notwendigkeit und der subjektiven Prioritätensetzungen verläuft, ist Gegenstand der politischen Auseinandersetzungen. Insofern stellt das Antidiskriminierungsgesetz in seiner jetzigen Form einen Kompromiss dar. Dass es sich zu einem bürokratischen Bollwerk entwickelt, ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht zu befürchten.

Abschließend danke ich Ihnen nochmals für Ihre Zuschrift und wünsche Ihnen im Namen von Herrn Krummacher ebenfalls ein gutes und gesundes neues Jahr 2007.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Wachutka