Frage an Johann-Henrich Krummacher von Uwe D. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Krummacher,
wir nehmen Bezug auf einen Presseartikel der Stuttgarter Zeitung vom 24.10.2007, indem die Unionsfraktion im Bundestag mitteilt, Privatpersonen, die Hilfskräfte im Haushalt beschäftigen stärker zu begünstigen.
Das heißt im Einzelnen, dass möglicherweise die Kosten für Putzhilfen in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzbar sein sollen.
Mein Geschäftspartner und ich haben vor 7 Jahren den Degerlocher Dienstleister ein kleines aber feines Haushaltsdienstleistungsunternehmen gegründet.
Das Unternehmen läuft gut, die Mund-zu-Mund-Propaganda spricht für sich. Mittlerweile haben wir eine Mitarbeiterin in Vollzeit eingestellt, desweiteren 3 Mitarbeiter auf Minijobbasis.
Eine Umwandlung in eine Vollzeitstelle wird je nach Auftragslage weiter möglich sein.
Auch ich und mein Geschäftspartner sind voll im Tagesgeschäft mit tätig.
Nun unsere Frage: gilt für unsere Kunden der geplante Steuerbonus ebenso.
Unsere Kundschaft erhält von uns Rechnungen (Mehrwertsteuer wird im übrigen auch ordentlich an den Staat abgeführt), die diese wiederum bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen können.
Würde der günstigere Bonus nur für von Privatpersonen im Rahmen des Haushaltsschecks eingestellte Putzhilfen gelten wäre dies für uns eine Katastrophe.
Ihrer Rückantwort sehe ich gerne entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Degerlocher Dienstleister
Uwe Dongus
Sehr geehrter Herr Dongus,
vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die steuerliche Absetzung von Dienstleistungen in Privathaushalten ansprechen.
Sie haben Recht: Das Vorhaben, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich zu begünstigen, hat in erster Linie den "Privathaushalt als Arbeitgeber" im Blick. Auslagen für Gartenpflege, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder eben auch für die Wohnungsreinigung sollen bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden, um dadurch unbürokratisch neue Arbeitsplätze zu schaffen und der "Schwarzarbeit" in diesen Bereichen entgegen zu wirken. Wenn Sie haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses anbieten, könnten Ihre Vertragspartner die entsprechenden Auslagen absetzen.
In anderen Fällen, in denen ein "Privathaushalt als Auftraggeber" haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, sollen zwei Drittel der Aufwendungen (maximal 4000,- Euro) steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, um welche Dienstleistung es sich genau handelt. Denn bislang galt die steuerlichen Abziehbarkeit nur für Kinderbetreuungskosten, und das Ziel des Vorschlags ist eben auch, das "Förder-Wirrwarr" zwischen Kinderbetreuungskosten, Pflegeleistungen und sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen zugunsten weniger Tatbestände mit einheitlicher Förderung zu beenden.
Sehr geehrter Herr Dongus, daraus ergibt sich wie gesagt ein tatsächlicher Schwerpunkt auf den unmittelbaren Bereich der privaten Haushalte. Allerdings bin ich überzeugt, dass wir für Unternehmen wie das Ihre an anderer Stelle eine entsprechende Förderung implementieren konnten: etwa im Hinblick auf die Reform der Unternehmensteuer, insbesondere aber durch die Senkung der Lohnnebenkosten. Auch daran wollen wir weiter arbeiten und etwa die Kosten des Bürokratieaufwands insbesondere für kleine Unternehmen senken.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Jo Krummacher