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Johann-Henrich Krummacher
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Frage von Konstantin L. •

Frage an Johann-Henrich Krummacher von Konstantin L. bezüglich Recht

Sehr Geehrter Herr Krummacher

ich habe soeben den Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes, wie er als Drucksache 838/07 auf den Seiten des Bundesrates abgerufen werden kann, durchgelesen. Darin befindet sich ein neuer §42a, der das Führen von Anscheinswaffen verbietet. Ausgenommen sind Waffen, "die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt."

Ich befürworte ausdrücklich das oben erwähnte Verbot zum Führen von Anscheinswaffen, dass wohl auch unter dem Eindruck diverser Vorfälle mit sog. "Softair-Waffen" entstanden ist. Was mich wundert, ist die Tatsache, dass im Entwurfstext die Energiegrenze für Geschoss-Spielzeug weiterhin nur 0,08J beträgt und damit auch weiterhin die EU-Spielzeugrichtlinie, die 0,5 Joule als Grenze vorsieht, missachtet. Als Nichtjurist stellt sich mir daher folgende Frage: Was passiert mit dem (auf einem BKA-Bescheid basierend) momentan erwerbbaren Geschoss-Spielzeug mit einer Energie bis zu 0,5 J? Laut EU-Richtlinie wäre dies Spielzeug, laut Gesetzentwurf dann illegal. Falls die Energiegrenzen, wie im Gesetzentwurf festgelegt, bestehen bleiben, droht die Kriminalisierung vieler Jugendlicher, deren Plastikspielzeug plötzlich zur illegalen Waffe würde. Eine Anhebung der Energiegrenze auf 0,5 Joule für Geschoss-Spielzeug würde dies verhindern, ist jedoch im Entwurf nicht vorgesehen. Durch das Verbot des Führens in der Öffentlichkeit verlieren diese Repliken doch bereits ihre Gefährdungsproblematik. Ein komplettes Verbot ist hier meines Erachtens nach nicht zielführend.

Mit freundlichen Grüßen, Konstantin Langjahr

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Langjahr,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie haben Recht: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, um das bestehende Waffengesetz zu modifizieren. Zwar hat sich das bestehende Recht im Wesentlichen bewährt, doch einzelne Lücken und Unklarheiten, die durch neue internationale Verträge entstanden sind oder durch verschiedene Erfahrungen etwa im Vollzug zutage traten, sollen so behoben werden.

Präzisiert wird u. a. die Antwort auf die Frage nach dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Hierzu ist die "0,08-Joule-Grenze" ein konkreter Vorschlag. Die Aussage des Gesetzesentwurfes lautet: die Bestimmungen sollen für alle Waffen gelten, die Geschoss auf mehr als 0,08 Joule beschleunigen können -- außer § 42a (so genannten Anscheinswaffen), der in jedem Fall gelten soll. Oder umgekehrt formuliert: Bei unter 0,08 Joule ist nur § 42 a relevant, alle anderen Paragrafen nicht (Wortlaut "Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42 a ausgenommene Waffen"). Ziel der Gespräche zwischen Bundesregierung und Bundesrat ist nun, auf Grundlage eines konkreten Entwurfs auch die Höhe dieser Grenzen zu erörtern. Allerdings haben sich bereits in der Vergangenheit auch mehrere Bundesländer für eine "0,08-Joule-Grenze" ausgesprochen. Sollte es bei dieser Grenze bleiben, wäre dies auch mit Europarecht vereinbar: Adressaten von EU-Richtlinien sind grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten, nicht die einzelnen EU-Bürger. Dem Wortlaut entsprechend geben diese auch "nur" Richtlinien vor, d.h. sie verpflichten die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, während die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Ausgestaltung Spielräume haben. Auch Verschärfungen sind also mit dem Europarecht vereinbar, zumindest solange dies keine Einschränkung des Wettbewerbs "durch die Hintertüre" darstellt, etwa um Produkte aus anderen EU-Ländern auszuschließen. Dies ist hier allerdings nicht erkennbar.

Damit verbietet der neu eingeführte § 42 a des Entwurfs also das Führen von Anscheinswaffen auch dann, wenn diese gar keine Geschosse beschleunigen können, sondern echten Waffen nur täuschend ähnlich sehen. In bestimmten, begründeten Fällen sind Ausnahmen jedoch vorgesehen. Konkret: niemand soll für eine Straftat eine Anscheinswaffe verwenden (etwa: räuberische Erpressung) und dann mit der Begründung, keine echte Waffe eingesetzt zu haben, eine Strafmilderung erlangen können.

Sehr geehrter Herr Langjahr, insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich der Entwurf gerade in der ersten Beratungsphase und damit erst ganz am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens befindet. Ob und ggf. in welchem Maße Änderungen erfolgen wird Gegenstand der nun einsetzenden Beratungen sein.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Jo Krummacher