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Frage von Peter R. •

Frage an Jörg-Otto Spiller von Peter R. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr J.O.Spiller!

Können Sie mir Auskunft geben, wieviel Urlaubsanspruch ein Harz 4 Empfänger hat ?

mit freundlichen Grüssen
P.Rachow

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rachow,

Ihre Frage nach dem „Urlaubsanspruch“ eines Empfängers von Arbeitslosengeld II heißt, denke ich, etwas genauer ausgedrückt: Hat der Arbeitssuchende Anspruch darauf, für eine gewisse Zeit im Jahr für das Jobcenter nicht erreichbar zu sein, ohne dass ihm deshalb Leistungen gekürzt werden?

Einen generellen Anspruch auf eine solche leistungsunschädliche „Ortsabwesenheit“ haben weder Empfänger von Arbeitslosengeld I noch Empfänger von Arbeitslosengeld II. Näheres ist in der „Erreichbarkeits-Anordnung“ (EAO) geregelt, die der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit 1997 erlassen hat und die gemäß § 7 Absatz 4a Sozialgesetzbuch II auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II gilt.

Ein Kernsatz dieser Anordnung lautet: „Der Arbeitslose hat sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.“ Die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) lässt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel zu und setzt dafür den Rahmen – allerdings ohne dass sich Ansprüche auf die Bewilligung einer zahlungsunschädlichen „Ortsabwesenheit“ daraus ableiten ließen. So ist in § 3 EAO zwar davon die Rede, dass im Kalenderjahr ein bis zu dreiwöchiger Aufenthalt außerhalb des ortsnahen Bereiches der geforderten Verfügbarkeit nicht entgegensteht, wenn das Arbeitsamt (oder Jobcenter) vorher seine Zustimmung erteilt hat. Aber das ist kein Anspruch auf drei Wochen „Urlaub“.

Als Fazit bleibt festzustellen, dass es keinen generellen Anspruch auf Ortsabwesenheit gibt, Arbeitsvermittlung und Maßnahmen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit Vorrang haben, aber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Zum Abschluss noch ein praktischer Hinweis. Der Antrag für die geplante Ortsabwesenheit ist bei dem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter zu stellen, der mit Bescheid zustimmt oder ablehnt. Bei der Antragsstellung könnte unter anderem die Frage gestellt werden, wie eine geplante Reise finanziert wird oder ob es bisher nicht genannte Einnahmequellen gibt, es könnte auch geprüft werden, ob der Bedarf sich durch freie Kost und Logis mindert.

Bei unerlaubter Ortsabwesenheit entfällt der Leistungsanspruch.

Mit freundlichen Grüßen
Jörg-Otto Spiller