Frage an Jörg Hellmuth von Thomas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hellmuth,
ich empfinde Ihre kurzgefasste Antwort auf die Frage von Herrn Leinhus bezüglich dem neubeschlossenen Gesetz zur Abgeordnetenbestechung als unzureichend.
Sie schreiben, Zitat Herr Jörg Hellmuth:
"(...)ich habe dem Gesetz zur Strafbarkeit von Abgeordnetenbestechung ohne Zwang, frei nach meiner Überzeugung, zugestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Hellmuth, MdB "
http://www.abgeordnetenwatch.de/joerg_hellmuth-778-78184--f415519.html#q415519
Wir erfahren, dass Sie laut Ihren Worten frei und gemäß Ihrer eigenen Überzeugung diesen Gestz zugestimmt haben. Sicher können Sie uns dann bitte erklären, warum Sie einem Gestz zugestimmt haben, das massiv in der öffentichen Kritik steht?
Zitat von spiegel-onlibe:
"Nach zehn Jahren an der Seite von Staaten wie Syrien, Somalia und Nordkorea will die Große Koalition endlich die Abgeordnetenbestechung neu regeln. 2003 hat Deutschland die Uno-Konvention gegen Korruption unterzeichnet, nur umgesetzt werden konnte sie bislang nicht: Das deutsche Strafgesetz ist einfach zu lasch, die Abgeordnetenbestechung nicht präzise genug geregelt. (...)
Bislang gilt ein deutscher Abgeordneter nur dann als korrupt, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er seine Stimme vor einer Wahl oder einer Parlamentsabstimmung verkauft hat. Kassiert er dagegen von einem Unternehmen erst nach der Abstimmung Geld, bleibt er straffrei.
"Bedeutungslose symbolische Gesetzgebung"
Nicht nur die Internetplattform abgeordnetenwatch.de, die sich für mehr Transparenz im Parlamentarismus einsetzt, sondern auch der Bundesgerichtshof hatte diese Regelung als "praktisch bedeutungslose symbolische Gesetzgebung" kritisiert."
Was sagen Sie zu dem Vorwurf, dass es sich bei dem von Ihnen mit getrageenen Gesetz um eine "bedeutungslose symbolische Gestzgebung" handelt ?
Mit freundlichen Grüßem, Thoms Schüller
Sehr geehrter Herr Schüller,
ich denke wir haben mit dem neuen Gesetz erreicht, dass unlauteres und strafwürdiges Verhalten erfasst wird und dabei gleichzeitig dem Grundsatz des freien Mandates Rechnung getragen wird.
Wer als Gegenleistung für eine Handlung in Wahrnehmung seines Mandates einen Vorteil vereinbart und sich Aufträgen und Weisungen des Vorteilgebers unterwirft, macht sich strafbar.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Hellmuth, MdB