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Jobst-Egbert von Frankenberg und Proschlitz
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Frage von Hans-Walter E. •

Frage an Jobst-Egbert von Frankenberg und Proschlitz von Hans-Walter E. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr von Frankenberg,

Warum dürfen 7% - 10% muslimischer Eltern ihre Töchter aus religiösen Gründen vom Schwimmunterricht und von Klassenfahrten abmelden, während die wenigen Eltern, die aus christlicher Überzeugung ihre Kinder nicht in den Sexualkundeunterricht oder in Theaterstücke schicken wollen, mit Erzwingungshaft von bis zu 40 Tagen (März 2010 in Paderborn) bestraft werden?

Mit freundlichen Grüßen,

Hans-Walter Euhus

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Euhus,

grundsätzlich gilt in allen Bundesländern in der Bundesrepublik Deutschland die Schulpflicht für alle Kinder - ganz unabhängig von ihrer Religion. Teilweise gibt es Ausnahmeregelungen, die jedoch nur in besonderen Einzelfällen und nur für bestimmte Zeiträume oder Fächer gelten. Eine vollständige Befreiung von der Schulpflicht ist nicht vorgesehen.

Über das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes muss die zuständige Behörde aufgrund des Einzelfalles entscheiden. Religiöse Gründe werden bei diesen Entscheidungen berücksichtigt und gewürdigt. Dabei werden jedoch keine Unterschiede zwischen verschiedenen Religionen gemacht, sondern die Interessen und die Rechte der Beteiligten im Einzelfall gegeneinander abgewogen. Den betroffenen Eltern steht gegen ablehnende Entscheidungen der Rechtsweg offen, so dass diese Entscheidungen von den Gerichten nochmals überprüft werden.

So ist es auch in dem von Ihnen angeführten Fall geschehen. Die Gerichte, insbesondere das BVerfG, haben für die betroffenen Kinder keine Ausnahme von der Schulpflicht gesehen. Erst die stete Weigerung der Eltern führte dann zu den Zwangsmaßnahmen. Ich gehe davon aus, dass die Behörden und die Gerichte ihre Entscheidungen ordnungsgemäß und wohlbedacht, insbesondere zum Wohl der Kinder, getroffen haben und in vergleichbaren Fällen auch zukünftig treffen werden.

Es ist mir wichtig nochmals darauf hinzuweisen, dass nicht die bloße Religionszugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung über eine (teilweise) Befreiung von der Schulpflicht entscheidet; eine Entscheidung darüber wird vielmehr seitens der zuständigen Stellen unter Abwägung der Religionsfreiheit einerseits und dem Bildungsauftrag des Staates andererseits und den Umständen des Einzelfalles getroffen - egal ob Moslem, Christ oder Sonstiges.

Mit freundlichen Grüßen

Egbert von Frankenberg