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Jobst-Egbert von Frankenberg und Proschlitz
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Frage von Hubertus L. •

Frage an Jobst-Egbert von Frankenberg und Proschlitz von Hubertus L. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr v. Frankenberg,

bitte gestatten Sie eine einfache Frage zum Schulgesetz: Durch das Nachbesserungsgesetz vom März 2010 wurde für Primarschulen ein vor Gericht durchsetzbarer Anspruch auf eine bestimmte Klassengröße geschaffen. Er findet sich in § 87 Abs. 1 Satz 3.

Kurz danach (in § 87 Abs. 1 Satz 4) findet sich im Gesetz eine Ausnahmeregelung. Vor allem kann die zulässige Klassengröße "aus Gründen der regionalen Versorgung" überschritten werden.

Gilt diese Ausnahme (Satz 4) auch für die einklagbare Höchstgrenze in Primarschulen (Satz 3)?

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Leo

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Leo,

zuallererst möchte ich Ihnen für Ihre Frage vom 31. März 2010 danken. Derartigen Input erachte ich als wichtigen Beitrag für den schulpolitischen Diskurs in unserer Stadt.

Gestatten Sie mir vorweg ein paar einleitende Anmerkungen. Am 3. März 2010 haben die vier Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft die Drucksache 19/5500 („Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft/ Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes“) einstimmig angenommen.

Dieses, von allen Fraktionen mitgetragene Änderungsgesetz, dient dem offen formulierten Zweck, „den langen Streit über die Schulstruktur zu beenden“. Dementsprechend wird mit der besagten Drucksache ganz bewusst auf Verbesserungsvorschläge eingegangen, die die Hamburger Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem im Herbst vorgelegten Gesetzentwurf vorgebracht haben. Zu diesen Punkten gehört u.a. eine Verbesserung der Lehrer-Schüler-Relation, auf die mit der Neufassung von § 87 Abs. 1 reagiert wurde.

Ich habe mir während der Osterzeit viele Gedanken über Ihre Frage (, ob die Ausnahmeregelung des § 87 Abs. 1 Satz 4 auch für die in Satz 3 abgefasste einklagbare Höchstgrenze der Klassengröße an Primarschulen gilt,) gemacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass Ihre Frage mit „ja“ zu beantworten ist. Nachfolgend möchte ich Ihnen diese Schlussfolgerung erläutern.

Mit der Neuregelung des § 87 Abs. 1 wird festgeschrieben, dass jeder Hamburger Schüler das Recht erhält, auf Einhaltung der Höchstfrequenz der Primarschulklassen zu klagen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) muss diesen Klagen folgeleisten, unabhängig von der Frage, welchen Aufwand und welche Kosten das für die BSB zur Folge hat.

Gleichzeitig gilt es aber dem Rechtsanspruch einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers auf einen altersangemessenen Schulweg Sorge zu tragen. Aus diesem Grunde gelten die in § 87 Abs. 1 Satz 4 ausgeführten Ausnahmegründe auch für Primarschülerinnen und Primarschüler und die entsprechende Höchstgrenze für die Klassengröße. Den Hintergrund für diesen Zusammenhang bilden besondere räumliche Situationen, wie sie v.a. in den Randgebieten unserer Stadt vorzufinden sind. Die dortige Anbindung mit Verkehrsmitteln ist bekanntlich nicht mit jener in der Innenstadt zu vergleichen. Schüler jeglichen Alters müssen mitunter sehr lange An- und Rückfahrtswege in Kauf nehmen.

Meiner Meinung nach wäre es gegen das Wohl eines z.B. 7 Jahre alten Jungen (oder Mädchens), diesem zwei Stunden Schulbusfahrt aufzubürden, nur weil die entsprechende Schulklasse in der nächstgelegenen Primarschulklasse die Höchstgrenze von 23 Schülern bereits erreicht hat. Das entsprechende Kind könnte dann folgerichtig und ausnahmsweise als 24. Schülerin oder Schüler eingeschult werden. Ich erachte diese Verfahrensweise als eine sinnvolle, weil pragmatische, Ausnahme zu der ansonsten wichtigen Begrenzung der Lehrer-Schüler-Relation.

Mit freundlichen Grüßen

Egbert von Frankenberg